17. Eingliederungshilfe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
- Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind u.a.:
- heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind
- Hilfe zur angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur Ausbildung oder zur Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit
- Hilfe zur Fortbildung im Beruf oder zur Umschulung
- ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich angeordnete Maßnahmen
- Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
- Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
- Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
- Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
Für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden hierbei nicht geprüft. Eine Kostenbeteiligung an den Maßnahmen der Eingliederungshilfe seitens der Eltern besteht generell nicht, allerdings kann bei Bewilligung von Eingliederungshilfe in einer heilpädagogischen Tagesstätte ein Kostenbeitrag für den häuslich gesparten Lebensunterhalt gefordert werden (Ermäßigung auf Antrag möglich).
Letzte Aktualisierung: 08.04.2011

