2.4 Nachteilsausgleich
Wie bei der Verabreichung von Medikamenten sind auch beim Nachteilsausgleich in den Bundesländern und bei den einzelnen Schularten unterschiedliche Vereinbarungen getroffen.
Formell werden für die Genehmigung des Ausgleiches benötigt:
- Antrag des Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten
- Fachärztliches Attest, durch das Art, Umfang und Dauer der Behinderung nachgewiesen ist.
- Die Vorlage eines schulärztlichen Attestes kann gefordert werden.
Als Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht:
- bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen Verlängerung der Arbeitszeit bis maximal zur Hälfte der regulären Arbeitszeit
- Benutzung zusätzlicher Hilfsmittel (z.B. PC, vergrößertes Schriftbild etc.)
- Stellung von gleichwertigen Alternativaufgaben
- Ersatz einer schriftlichen Leistungserhebung durch eine mündliche Erhebung
- Gewährung von Pausen
Bei immer wieder notwendigen längeren stationären Krankenhausaufenthalten können auch Hausunterricht, eine Reduzierung der Hausaufgaben oder der Zahl der Unterrichtsstunden gewährt werden.
Nähere Auskunft zur jeweiligen Zuständigkeit und Form der Beantragung des Nachteilsausgleichs im Einzelfall sind über das betreffende Staatliche Schulamt und/oder die jeweiligen Schulpsychologen zu erfragen.
Über den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen können die zuständigen Landesbeauftragten der Schulpsychologen in Erfahrung gebracht werden.
Siehe auch im Internet: www.bdp-schulpsychologie.de/aktuell/2008/laender/index.php oder www.schulpsychologie.de.

