6. Führerschein - Fahrtauglichkeit
Erwachsen werden, Erwachsen sein bedeutet Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Freiheit.
Der 18. Geburtstag ist für fast alle jungen Leute gleichbedeutend mit Führerscheinerwerb und unendlicher Freiheit. Und diese Freiheit bedeutet auch mobil sein für Beruf, Urlaub und Freizeitaktivitäten. Umso größer die Enttäuschung, oftmals die Katastrophe, wenn das erstmalige oder auch das erneute Auftreten eines Anfalls diese Hoffnung zunichte macht.
Einmal Epilepsie, niemals Führerschein? Auch hier gilt, wie bei allen Vorurteilen und allen falschen Vorstellungen, was Menschen mit einer Epilepsie alles nicht tun dürfen: Richtig informieren!
Seit dem 2. November 2009 sind die neuen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung bei epileptischen Anfällen und Epilepsie in Kraft getreten.
Die Leitlinien unterscheiden zwei Gruppen von Führerscheinklassen:
Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T.
Gruppe 2 : Führer von Fahrzeugen der Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Situativer Anfall/Einmaliger Anfall:
Beim einmaligen Anfall unterscheidet die neue Regelung zwei Kategorien von Anfällen:
a) den einmaligem Anfall mit nachvollziehbarem Anfallsauslöser (wie z.B. massiver Schlafentzug, hohes Fieber, akute Erkrankungen des Gehirns, anfallsauslösende Medikamente o. ä.) und
b) den einmaligen Anfall ohne feststellbaren Auslöser.
Bei beiden Kategorien darf die Untersuchung durch den Fachneurologen (inkl. EEG und Bildgebung) keinerlei Hinweis auf eine grundsätzlich erhöhte Anfallsbereitschaft (Epilepsiedisposition) ergeben.
Sind die anfallsauslösenden Bedingungen (siehe a) nicht mehr gegeben, dann kann der Patient nach 3 Monaten Anfallsfreiheit wieder hinter das Steuer (Gruppe 2: 6 Monate).
Sind keine anfallsauslösenden Faktoren (siehe b) feststellbar, beträgt die anfallsfreie Zeit 6 Monate (Gruppe 2: 24 Monate), bevor die Fahreignung wieder gegeben ist.
Bei Frühanfällen (innerhalb einer Woche) nach einem Schädel-Hirn-Trauma ohne Nachweis einer Schädigung des Gehirns muss das anfallsfreie Intervall 3 Monate (Gruppe 2: 6 Monate) betragen.
Epilepsien (inkl. 1. Anfall mit Hinweis auf Epilepsiedisposition)
Hier ist auch bei medikamentöser Therapie eine anfallsfreie Zeit von 12 Monaten (Gruppe 2: 5 Jahre ohne Antiepileptika) einzuhalten, bevor der Betroffene sich wieder hinter das Lenkrad setzen kann.
Ausnahmen gibt es bei Epilepsien mit ausschließlich schlafgebundenen Anfällen oder Anfallsformen, die die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigen. Im ersten Fall muss sichergestellt sein, dass die Anfälle mindestens. drei Jahre nur im Schlaf aufgetreten sind, dann darf wieder Auto gefahren werden. Im zweiten Fall ist eine symptomstabile Zeit von 12 Monaten erforderlich. Beide Ausnahmen gelten nur für die Führerscheinklassen Gruppe 1. Keine Kraftfahreignung für Gruppe 2!
Epilepsiechirurgischer Eingriff:
Nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff ist ein anfallsfreies Intervall von 12 Monaten notwendig.
Rezidivanfall (= erneutes Auftreten eines Anfalls)
Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem (!) Rezidivanfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 Stunden), so kann nach einem anfallsfreien Intervall von 6 Monaten schon wieder gefahren werden. Keine Kraftfahreignung für Gruppe 2.
Absetzen der Medikamente
Beim Absetzen von Antiepileptika muss auch eine Fahrpause eingehalten werden und zwar für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikaments sowie für die ersten drei Monate danach. Sind in dieser Zeit keine Anfälle aufgetreten, darf wieder ein Fahrzeug geführt werden. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich. Keine Kraftfahreignung für Gruppe 2
Kontrolluntersuchungen
Kontrolluntersuchungen sind bei beiden Führerscheingruppen in jährlichen Abständen notwendig, im Verlauf eventuell auch seltener.
Grundsätzlich ist bei der Fahrtauglichkeit ebenfalls zu beachten, ob die Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, ob andere Faktoren wie z.B. Drogenmissbrauch oder Defizite nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff die Fahrtüchtigkeit einschränken oder ob andere Erkrankungen vorliegen, die sich auf die Fahrtauglichkeit auswirken. Dann kann eine zusätzliche Begutachtung durch Mediziner anderer Fachrichtungen notwendig sein.
Anfälle andere Art wie z.B. Synkopen, psychogene Anfälle o.ä. werden in diesen Leitlinien nicht behandelt.
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Der Originaltext der „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung“ (BASt-Bericht M 115) ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de) zur Zeit nur als PDF erhältlich, Kostenpunkt: 12,80 Euro zuzüglich 1,50 Euro Versandkosten.
Zusätzliche Informationen für Ärzte: Zeitschrift „Der Nervenarzt“ (Volume 80, Number 12, S. 1480-88), Artikel „Fahreignung und Fahrsicherheit bei Epilepsie“ von J. Bauer, M. Neumann (2009)
Bild: pixelio-führerschein-Schilder_11.04.06_007b.jpg
Quelle:
www.pixelio.de

