Eingliederungshilfe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
- Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind u.a.:
- heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind
- Hilfe zur angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur Ausbildung oder zur Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit
- Hilfe zur Fortbildung im Beruf oder zur Umschulung
- ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich angeordnete Maßnahmen
- Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
- Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
- Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
- Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
Für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden hierbei nicht geprüft. Eine Kostenbeteiligung an den Maßnahmen der Eingliederungshilfe seitens der Eltern besteht nicht.
Letzte Aktualisierung: 15.06.2009

