Führerschein - Fahrerlaubnis - Fahrtauglichkeit
Erwachsen werden, Erwachsen sein bedeutet Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Freiheit.
Der 18. Geburtstag ist für fast alle jungen Leute gleichbedeutend mit Führerscheinerwerb und unendlicher Freiheit. Und diese Freiheit bedeutet auch mobil sein für Beruf, Urlaub und Freizeitaktivitäten. Umso größer die Enttäuschung, oftmals die Katastrophe, wenn das erstmalige oder auch das erneute Auftreten eines Anfalls diese Hoffnung zunichte macht.
Einmal Epilepsie, niemals Führerschein! Auch hier gilt, wie bei allen Vorurteilen, bei allen falschen Vorstellungen, was Menschen mit einer Epilepsie alles nicht tun dürfen: richtige Information.
Beim Neuerwerb des Führerscheins sollte die Epilepsie auch bei Anfallsfreiheit angegeben werden. Die Straßenverkehrsbehörde befindet dann darüber, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten eingeholt werden muss. Dies wird von Ärzten mit einer verkehrsmedizinischen Qualifikation, in der Regel von Neurologen und Psychiatern, ausgestellt und muss selbst bezahlt werden.
Wir möchten die wichtigsten derzeit geltenden Bestimmungen der Begutachtungsleitlinien 2000 abdrucken. (Quelle und weitere Detailinformationen unter www.epilepsie-netz.de):
Die anfallsfreie Wartezeit bis zum Wiedererlangen der Fahrtauglichkeit der Gruppe 1 (PKW und Motorrad) beträgt:
3-6 Monate: nach einem einmaligen provozierten Anfall, wenn die provokative Bedingung vermeidbar ist
3-6 Monate: nach einem einmaligen Anfall, wenn neurologischer Untersuchungsbefund, Bildgebung und EEG normal sind
6 Monate: nach mehreren Anfällen im Rahmen einer akuten, symptomatischen Epilepsie, wenn die unterlagernde Gehirnerkrankung ausgeheilt ist
12 Monate: nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff
12 Monate: bei einfach-fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines Fahrzeugs
12 Monate: bei jeder anderen Form von Epilepsie; das EEG muss nicht normalisiert sein, sollte jedoch keine hochfrequenten epilepsietypischen Potentiale aufweisen
3 Jahre: bei nächtlichen Anfällen, wenn diese ausschließlich an den Schlaf gebunden sind (Anfallsfreiheit nicht Voraussetzung)
In der Gruppe 2 (Führen von Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung) beträgt die Wartezeit bis zum Wiedererlangen der Fahrtauglichkeit nach mehreren epileptischen Anfällen fünf Jahre ohne antiepileptische Behandlung. Zusätzlich sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.
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Nach Rücksprache mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) werden die neuen Richtlinien z.Z. überarbeitet und können demnächst auf auf der Internetseite
www.bast.de nachgelesen werden.
Bild: pixelio-führerschein-Schilder_11.04.06_007b.jpg
Quelle:
www.pixelio.de

