Geld für Selbsthilfegruppen

Immer wieder klagen Gruppenmitglieder über mangelndes Geld, um Ihre Projekte und die alltägliche Selbsthilfegruppen-Arbeit zu finanzieren. Früher waren diese Klagen berechtigt, seit ca. 2 Jahren besteht aber die Möglichkeit mit relativ geringem bürokratischen Aufwand an Gelder oder geldwerte Vorteile von Krankenkassen u.a. Institutionen des Gesundheitswesens zu kommen. Hier nun in Kürze eine Auflistung der Institutionen und wie dort welche Mittel beantragt werden können. Der Schwerpunkt dieser Ausführung liegt aber eindeutig bei der Selbsthilfeförderung durch Krankenkassen gemäß § 20 SGB V, da hier z.Z. am meisten Geld mit wenig bürokratischem Aufwand verteilt wird.

Seit 2 Jahren sieht das Sozialgesetzbuch (§20 SGB V) die Förderung von Selbsthilfegruppen (SHGn) durch die Krankenkassen vor. Die Krankenkassen sind verpflichtet, 1,- DM pro Versicherten für die Selbsthilfe auszugeben.
Grundsätzliches Prinzip aller Krankenkassen ist die Förderung von Projekten, am besten durch die Bereitstellung von Material, Versand von Briefen, Druck von Informationsschriften, Räumlichkeiten und Referenten. Projekte werden finanziell gefördert, wenn sie zeitlich befristet sind. Eine dauerhafte (Sockel-)Finanzierung ist zwar durch den Gesetzgeber vorgesehen, wird durch die Krankenkassen z.Z. aber abgelehnt.

 

Charakteristische Merkmale dieser Förderung sind zur Zeit

 

  1. Die Summe des Wertes aller in Deutschland gestellten Anträge liegt weit unter der Summe der durch die Krankenkassen bereitgestellten Finanzmittel (ca. 15 %). Krankenkassen stehen also unter dem Druck, das Geld auszugeben.
  2. Für jedes Projekt können Anträge bei mehreren Krankenkassen gleichzeitig gestellt werden.
  3. Das Verfahren der Antragsstellung ist z.Z. noch wenig formalisiert bzw. bürokratisiert. Diese Formalisierung wird aber in Kürze stattfinden.
  4. Krankenkassen sind derzeit in der Vergabe der Mittel noch relativ offen, d.h. spendenfreudig.
  5. In den Antwortschreiben vieler Krankenkassen ist der Verweis darauf zu finden, dass SHGn anderer Ebenen (meistens der Bundesebene) gefördert werden und daher eine Förderung vor Ort nicht vorgesehen ist. Andere Krankenkassen argumentieren genau umgekehrt, dass nämlich diese nur vor Ort fördern, da dies die Intention des Gesetzgebers ist. Persönliche Gespräche mit den Verantwortlichen bei den Krankenkassen führen meistens zur Förderung des beantragten Projektes.
  6. Des weiteren wurden als Barrieren Antragsfristen (meist 31.03.2001 oder 30.04.2001) oder die Existenz eines eingetragenen Vereins aufgebaut. Neben dem o.a. persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter besteht auch die Möglichkeit, Projekte über den jeweiligen Landesverband abzuwickeln.
  7. Es gibt z.Z. keine Möglichkeit zum Einklagen der Mittel. Die Krankenkassen sind zwar verpflichtet, die Gelder der Selbsthilfe zur Verfügung zu stellen, es gibt aber (noch) keine Regulierungsbehörde, die dies überwacht und wo man sich beschweren kann.

 
Wie sehen die Maßnahmen aus, die eine Selbsthilfegruppe (SHG) einleiten muss um an die Gelder zu gelangen?
Eine SHG möchte ein Projekt durchführen, hat aber kein Geld. Solche Projekte können z.Z. ein Wochenendseminar, eine größere Informationsveranstaltung oder der Druck von neuen Faltblättern sein.


Erster Schritt:
Kontaktaufnahme mit der örtlichen KISS (Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen), dem jeweiligen Landesverband Epilepsie oder mit einem der örtlichen Wohlfahrtsverbände (DPWV, AWO, Diakonie, Caritas, Lebenshilfe, LAGH, etc.). Hier findet die Beratung statt, ob das Projekt zur Krankenkassenförderung geeignet ist - in der Regel ist das der Fall. Da die verschiedenen Krankenkassen jeweils völlig andere Förderungsschwerpunkte haben, ist es sehr wichtig für das eigene Projekt die Krankenkasse auszuwählen, die dem Antrag stattgeben wird. Wichtig ist also die Auswahl und richtige Darstellung eines geeigneten Projektes. Besonders gerne gefördert werden z.Z. Internet- und Frauenprojekte. Auch ein Verweis auf das z.Z. laufende "Jahr des Ehrenamtes" ist sinnvoll.


Zweiter Schritt:
Telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der jeweiligen Krankenkasse. Man muß allerdings vorher wissen, was man will. Die Sinnhaftigkeit des Projektes und die zeitliche Befristung der Geldzuwendungen sollen dabei im Vordergrund stehen. Dass durch diese Maßnahme öffentliche Gelder eingespart werden können, ist zweckdienlich.


Dritter Schritt:
Stellung des schriftlichen Antrages. Wichtig ist, wie der Antrag gestellt wird. Wortwahl und Formulare, die auszufüllen sind, müssen richtig ausgefüllt werden. Hier ist die Erfahrung der Landesverbände wichtig. Ein Großteil der benötigten Antragsformulare können als Datei kopiert werden. Dies reduziert den Arbeitsaufwand.

Krankenkassen interessieren neben der Sinnhaftigkeit des Projektes
a) den Bezug des Projektes zum Bereich Gesundheits-Selbsthilfe
b) die zeitliche Befristung des Projektes
c) Einhaltung von Antragsfristen
d) Regionale Zuständigkeit (Orts-, Landes-, Bundesebene)
e) Richtiges Ausfüllen der Formulare

Ein Widerspruch gegen abgelehnte Anträge ist nach Rücksprache mit dem Landesverband oder des bereits vorher beratenden Wohlfahrtsverbandes sinnvoll und verspricht in der Regel erfolgreich zu sein. Lassen Sie sich nicht entmutigen!


Vierter Schritt:

Richtige Abrechnung nach erfolgreicher Durchführung des Projektes mit Dankschreiben, als Vorraussetzung für eine weitere dauerhafte Zusammenarbeit mit der jeweiligen Krankenkasse.

Welche Aufgabe hat dabei der jeweilige Epilepsie-Landesverband? Der Landesverband berät die antragstellenden SHGn. Er stellt seine Erfahrung und Formulare zur Verfügung. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Antrag stattgegeben wird, wird dadurch größer. Eine weitere nicht zu unterschätzende Aufgabe ist die Auswertung der Erfahrung, die mit der Förderung nach § 20 SGB V im Landesverband gemacht wird; Mitteilung dieser Erfahrungen an die KISS und die Wohlfahrtsverbände und Umsetzung in politische Forderungen (z.B. Einrichtung einer Regulierungsbehörde und dauerhafte Sockelfinanzierung auch von hauptamtlichen Stellen auf Landesebene) gegenüber Krankenkassen und politischen Parteien.

Der Landesverband überwindet durch seine Hilfe zur Selbsthilfe die Hemmschwelle der SHG-Mitglieder, solche Anträge zu stellen. Gruppenmitglieder sind in erster Linie von Epilepsie betroffene und nicht von Bürokratie betroffene Menschen. Die meisten Gruppenleiter haben ihre absolute Stärke in der psychosozialen Beratung, hier liegt die natürliche Kompetenz der SHGn. Administrative Schwächen können hier durch den Landesverband ausgeglichen werden. Ein Schwerpunkt der zukünftigen Arbeit der Landesverbände liegt in der Beratung der SHGn in verwaltungstechnischen Fragen. Oft wird die Frage gestellt: Wofür sind die Lan- desverbände überhaupt gut, verbunden mit der Klage, dass man kein Geld hat. Hier ist die Antwort: Landesverbände unterstützen die SHGn bei der eigenen Beschaffung von Finanzmitteln für die Durchführung von Projekten. Sie leisten Hilfe zur Selbsthilfe auch im finanziellen Bereich.

      
Beispiele anderer Förderungsmöglichkeiten:
Einige Krankenkassen haben ein Scheck-System (z. B. AOK Westfalen-Lippe). Gegen Nachweis der Mitgliedschaft von Krankenkassenmitgliedern in der SHG gewährt die Krankenkasse jährlich die Zahlung eines bestimmten Betrages pro Jahr und Kopf.

  •  Städte und Gemeinden verfügen über Selbsthilfetöpfe.
  •  Die Stiftung Michael gewährt Reisekostenzuschüsse.
  •  Bei LAGH's können Projektzuschüsse beantragt werden (kompliziert!).
  •  Förderung aus Mitteln "Jahr des Ehrenamtes".
  •  Stellung von Anträgen bei Gerichten auf Zuwendung aus Geldstrafen.
  •  Sparkassen verteilen Gelder aus Spar-Anlagen.
  •  Kontaktaufnahme zu Lions-Clubs und Round-Table-Clubs.
  •  Stiftungen (z.B. Berger-Stiftung) verteilen Gelder nach Antragstellung.

 

Resümee
Zweck dieses Artikels ist die Darstellung von Geldbeschaffungsmöglichkeiten, die mit wenig bürokratischem Aufwand relativ schnell zum Erfolg, d.h. zum Geldsegen gelangt.


Dabei ist die Bereitstellung von Material und Diensten der Krankenkassen, statt der Bewilligung von Finanzmitteln nicht zu unterschätzen.


Geld ist genug da, man muss nur wissen, wie man rankommt. Die Hemmschwelle zur Antragstellung ist das Haupthindernis, um an die Gelder zu kommen. Unterstützung bei der Antragstellung leisten dabei die Epilepsie Landesverbände.

 

Michael Müller, Köln
          
Für Bayern:
Wir müssen unsere Anträge bei der LAGH (Landes- arbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" in Bayern e.V.) stellen. Die Geschäftsstelle ist gerade umgezogen, hier die Adresse:


LAGH - Frau Weber
Orleansplatz 3,
81667 München
Tel. 089 - 4599240,
Fax 089 - 45992413,
EMail Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-Mailpost(at)lagh-bayern.de

Am Besten, Ihr fordert den Antrag jetzt an, Ende Oktober muss er dann ausgefüllt wieder in der LAGH abgegeben werden.