Gesetzliche Betreuung
Bei einer geistigen Behinderung, deren Schwere die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers offensichtlich macht, kann diese ab Eintritt der Volljährigkeit beantragt werden – die Pflicht, eine Betreuung zu beantragen, besteht nicht.
Nach dem Gesetz (§ 1896 BGB) bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn der Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung „seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.“ In den meisten Fällen beantragen die Angehörigen die Bestellung einer Betreuung und schlagen sich als mögliche Betreuer vor. Ein formeller Antrag ist grundsätzlich nicht nötig, es genügt ein Anruf beim Vormundschaftsgericht mit der Bitte um Zusendung einer so genannten Betreuungsanregung. Auch Dritte (z.B. Mitarbeiter des Wohnheims oder der WfbM) können die Anordnung einer Betreuung beim Vormundschaftsgericht “anregen“. Das Gericht wird dann von sich aus tätig werden und selbst die Notwendigkeit einer Betreuung prüfen.
Als Betreuer können entweder direkte Angehörige – Eltern und erwachsene Geschwister –, Freunde oder auch Betreuungsvereine sowie Amtsbetreuer eingesetzt werden. Eltern, die Betreuer für ihr Kind sein wollen, werden in aller Regel auch hierzu bestellt. Empfehlenswert ist eine Bestellung beider Elternteile zu Betreuern.
Die Betreuung kann für verschiedene Lebensbereiche – auch an unterschiedliche Betreuer – erteilt werden. Denkbar sind folgende Aufgabenbereiche:
- Personensorge
- Zuführung und Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung
- Gesundheitsfürsorge
- Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Geltendmachung von Rechten
- Entgegennehmen und Öffnen der Post, Entscheidung über Fernmeldeverkehr
Je nach Ausmaß der festgestellten Betreuungsbedürftgkeit wird die Betreuung für einzelne oder für alle Bereiche bestellt. Dem/n bestellten Betreuern wird eine Bestellungsurkunde (Betreuerausweis) mit Aufzählung ihrer konkreten Aufgabenbereiche ausgehändigt. Das Verfahren der Betreuerbestellung ist kostenfrei.
Die gerichtlich bestellten Betreuer sind im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs die gesetzlichen Vertreter des/der Betreuten. Die Betreuer unterstehen der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts.
Ehrenamtliche Betreuer, z.B. Eltern oder Geschwister, haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, sofern der Betreute diese nicht aus eigenem Vermögen finanzieren kann. Diese pauschale Aufwandsentschädigung beträgt derzeit jährlich € 323,00 und kann beim Vormundschaftsgericht entsprechend beantragt werden. Wenn beide Elternteile die Betreuung übernommen haben, so wird der Betrag an jedes Elternteil ausbezahlt.
Vollmacht
Eine weitere Möglichkeit ist die Erteilung einer Vollmacht. Hier räumt der Volljährige selbst einer Person seines Vertrauens, meist seinen Eltern, eine Vertretungsmacht ein. Er bleibt dabei in vollem Umfang selbst geschäftsfähig und kann trotz Vollmachterteilung weiterhin wirksam rechtlich handeln. Er ermächtigt lediglich einen Bevollmächtigten, in seinem Namen für ihn handeln zu können.
Der Umfang einer solchen Bevollmächtigung kann nach Belieben und individuellem Schutzbedürfnis bestimmt werden, Anhaltspunkte können die o. g. Bereiche sein. Um ihre Wirksamkeit zweifelsfrei nachweisen zu können, ist eine schriftliche Vollmachtserteilung anzuraten – es muss in diesem Fall kein vormundschaftsgerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden.
Eine wirksame Bevollmächtigung setzt voraus, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, abzuschätzen, was eine Bevollmächtigung bedeutet und er sie dem konkret bestimmten Vertreter auch erteilen will.

