Grundsicherung
Ab Volljährigkeit können voll erwerbsgeminderte Personen Leistungen der „bedarfsorientierten Grundsicherung“ beanspruchen. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens 3 Stunden täglich tätig sein können. Dazu zählen Personen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder im Förderbereich tätig sind, ebenso volljährige Schüler einer Förderschule.
Anträge auf Grundsicherung können bei den jeweiligen Sozialämtern, Wohngeldstellen oder Rentenversicherungsträgern gestellt werden. Lebt die Antragstellerin/der Antragsteller in einer Einrichtung (z.B. einem Wohnheim für behinderte Menschen) ist der Antrag bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen Bereich der Wohnsitz vor dem Einzug in die Einrichtung war.
Verdienen die Eltern des Antragstellers mehr als 100.000 Euro jährlich kann die Grundsicherung nicht geltend gemacht werden.
Lebt ein leistungsberechtigtes behindertes Kind im Haushalt seiner Eltern, so sind bei der Antragstellung die Unterkunftskosten nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger den Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf-Aufteilung auf das grundsicherungsberechtigte Kind entfällt.
Lebt das Kind in einem Wohnheim, so wird die Grundsicherung von dessen Träger beantragt und an den Sozialhilfeträger übergeleitet (als Eigenanteil zur Finanzierung der Heimkosten).
Darauf zu achten ist, dass das Kindergeld als Einkommen der Eltern berücksichtigt wird und nicht als Einkommen des Kindes (Antragsteller) angerechnet werden darf. Der Bescheid auf Grundsicherung sollte auf alle Fälle daraufhin überprüft und ggf. Widerspruch eingelegt werden.

