Pflegestärkungsgesetz

Der Bundestag hat am 17. Oktober 2014 in 2./3. Lesung das erste Pflegestärkungsgesetz beschlossen, das am 01. Januar 2015 in Kraft tritt. Einige wichtige Bestandteile der aktuellen Änderungen sollen hier kurz vorgestellt werden, weiterführende Informationen können auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (www.bmg.bund.de) abgerufen werden.

Die Leistungsbeträge der häuslichen Krankenpflege werden um rund 4 % angehoben, finanziert durch die stufenweise Anhebung der Beiträge für die Pflegeversicherung um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte. Wenn die private Pflegeperson an der Pflege gehindert ist, steht dem Versicherten eine Ersatzpflege zu.

Ab dem 01. Januar 2015 können bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr von der Pflegekasse übernommen werden. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags aus der Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der so genutzte Betrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet und die Verhinderungspflege kann somit auf bis zu 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.

Außerdem können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Die neuen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Zukünftig können neben ambulanten Pflegediensten auch anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Diese können anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Bislang ist noch unklar, ob nur ein Teil der Pflegesachleistungen für Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden dürfen oder ob der Versicherte das Recht hat, den kompletten Betrag der Pflegesachleistung für diesen Zweck zu nutzen.

Die Leistungen für Umbaumaßnahmen belaufen sich künftig auf 4.000 Euro pro Maßnahme und es können Aufwendungen für Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro pro Monat bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.

Die Anzahl der Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Einrichtungen wird erhöht, von derzeit 25.000 auf 45.000, und das ergänzende Betreuungsangebot soll allen pflegebedürftigen Menschen offen stehen.

Mireille Schauer

Quelle: www.bmg.bund.de/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html