Behindertentestament
Das Problem: Den sozialen Absturz vermeiden!
Zahlreiche Menschen mit Behinderung erhalten Sozialleistungen in Form von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege, z. B. für ihre Betreuung in einem Wohnheim, einer Pflegeeinrichtung oder im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens, oder in Form von Grundsicherung für alle Volljährigen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, z.B. Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.
Verfügen diese Personen über eigenes Vermögen, das sie entweder geerbt haben oder weil ihnen Pflichtteils- oder Pflichtergänzungsansprüche zustehen, werden die genannten Sozialleistungen eingestellt (unter Hinweis auf den sogenannten Nachranggrundsatz der Sozialhilfe), d.h. die Betroffenen müssen dann ihr gesamtes ererbtes Vermögen bis auf einen Freibetrag von € 2.600 € einsetzen. Bei durchschnittlichen Betreuungskosten, z. B. in einer vollstationären Einrichtung in Höhe von € 2.500/3.000€ pro Monat, sind auch größere Vermögenswerte in kürzester Zeit für Pflege und Betreuung aufgebraucht, ohne dass der behinderte Mensch hiervon einen persönlichen Nutzen hätte.
Insbesondere Eltern behinderter Kinder haben deshalb die berechtigte Sorge, dass ihr oftmals mühsam angespartes Vermögen nach ihrem Tode nicht ihrem Kind zugute kommt, sondern von Sozialleistungsträgern vereinnahmt wird.
Die Lösung: Rechtzeitige Vorsorge sichert behinderte Angehörige ab!
Das deutsche Erbrecht bietet eine Gestaltungsmöglichkeit, die es gestattet, dem behinderten Kind Nachlasswerte zuzuwenden, von denen es selber profitiert und ohne dass ein Sozialleistungsträger darauf zugreifen kann. Diese Lösungsmöglichkeit wird allgemein als "Behindertentestament" bezeichnet.
Im Ergebnis führt die Testamentskonstruktion (behindertes Kind als nicht befreiter Vorerbe/andere Person als Nacherbe) dazu, dass das behinderte Kind die Erträge seines Erbteils, wie z.B. Zinsen, Mieterträge oder Dividenden, für seinen von Sozialleistungskostenträgern nicht gedeckten persönlichen Bedarf nutzen kann. Hierzu zählen unter anderem Urlaubs- oder Freizeitmaßnahmen, technische Geräte, Ausstattung des Zimmers in der Wohneinrichtung, zusätzliche Bekleidung oder Kur- und Therapiemaßnahmen. Da der nicht befreite Vorerbe rechtlich gesehen nur ein zeitlich befristeter Nutznießer seines Erbteils ist und letztendlich Begünstigter der Nacherbe sein soll, darf der Vorerbe die Substanz grundsätzlich nicht angreifen.
Bei der Abfassung eines Behindertentestamentes sollte man sich von erfahrenen Erbrechtsspezialisten beraten lassen, denn der Inhalt der letztwilligen Verfügung ist in diesem Fall von besonderer Bedeutung.
In Anlehnung an einen Artikel und Vortrag von RA Norbert Bonk, Köln
Bild: pixelio-paragraf-recht_01.jpg
Quelle:
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