Schwerbehindertenrecht
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz (SGB IX) – vor allem im Arbeitsleben.
Feststellung/Anerkennung einer Schwerbehinderung
Das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) wird auf Antrag durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt und durch den Schwerbehindertenausweis dokumentiert. Eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50, eine Gleichstellung ist möglich ab einem GdB von 30.
Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden: 'G' (erheblich gehbehindert), 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert), 'B' (Berechtigung zur Begleitung im öffentlichen Personenverkehr), 'H' (hilflos), 'BL' (blind), 'RF' (Rundfunkgebührenbefreiung/Sozialtarif bei der T-Com), 'GL' (gehörlos).
Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, können auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit ausgesprochen.
Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung
Schwerbehinderte werden u.a. durch folgende Regelungen geschützt und gefördert:
Steuerliche Nachteilsausgleiche: Abhängig vom Grad der Behinderung und Merkzeichen können Steuervergünstigungen (z.B. Pauschbeträge, Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung oder sogar Kfz-Steuerbefreiung) geltend gemacht werden.
Kindergeld: Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Weitere finanzielle Ausgleiche – abhängig vom Grad der Behinderung und Merkzeichen: Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Preisermäßigungen im Bahn- und Flugverkehr, ermäßigte Eintrittspreise bei Veranstaltungen und Einrichtungen (z.B. Museum, Schwimmbad, Freizeitpark etc.), Befreiung von Rundfunkgebühren, Anspruch auf Sozialtarif bei der T-Com etc.
Studium: An Universitäten/Fachhochschulen kommt Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit zu Gute wie z.B. das Recht auf verlängerte Prüfung. Weitere Hilfen können beim jeweiligen Studienberater für Schwerbehinderte erfragt werden.
Nachteilsausgleich bei Abschluss- und Gesellenprüfung: Bei der Durchführung von Abschluss- und Gesellenprüfungen sind die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen zu berücksichtigen (z.B. Zeitverlängerung, angemessene Pausen etc.).
Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderten und Gleichgestellten darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.
Zusatzurlaub: Schwerbehinderte (aber nicht ihnen Gleichgestellte) Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen im Urlaubsjahr.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben/Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung: Bei einem bestehen Arbeitsverhältnis haben schwer behinderte Menschen (und Gleichgestellte) Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können und daneben auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen sowie anderen Maßnahmen, die ihre berufliche Integration fördern. Zuständig für die vielfältigen finanziellen Hilfen ist das jeweilige Integrationsamt.
Schwerbehindertenvertretung: Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung einer Firma ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten, ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen sowie Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Integrationsamt: Das Integrationamt fördert und sichert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, berät die Betroffenen und ihre Arbeitgeber bei der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, gewährt finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber (siehe finanzielle Hilfen), entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen über Kündigungsanträge.
Nachteile einer anerkannten Schwerbehinderung
Neben den vielen Vorteilen die eine anerkannte Schwerbehinderung bringen kann, befürchten viele Eltern bzw. junge Erwachsene, dass sich die Nennung der Schwerbehinderung im Einzelfall negativ bei der Bewerbung um einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz oder bei der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis oder bei auswirken kann.
Fragerecht Arbeitgeber bei Einstellungsgesprächen: Konkrete Fragen des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung sind nach der aktuellen Rechtsprechung (noch) zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Seit Inkrafttreten des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) im August 2006 trifft diese Rechtsprechung jedoch verstärkt auf Kritik. Es wird gefordert, die zulässigen Fragen nach Schwerbehinderung auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Notwendigkeiten ein besonderes Informationsbedürfnis hat. Es ist nicht auszuschließen, dass hier in absehbarer Zukunft eine Änderung der Rechtsprechung erfolgt.
Aberkennung einer anerkannten Schwerbehinderung/Rückgabe des Schwerbehindertenausweises
Die einmal festgestellte und durch den Ausweis dokumentierte Schwerbehinderung kann mitunter hinderlich sein (z. B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz). Auf den Schwerbehindertenstatus kann man aber nicht einfach verzichten (z. B. durch Rückgabe des Ausweises). Es ist jedoch möglich, beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag zu stellen und darin die Feststellung von einzelnen Behinderungen auszuschließen (nach der Rechtsprechung des BSG bleibt es nämlich dem Behinderten selbst überlassen, welche Leiden beim Versorgungsamt berücksichtigt werden sollen und welche nicht). Dies kann dazu führen, dass ein GdB unter 50 festgestellt und der Ausweis eingezogen wird.
Ausführliche Informationen zum gesamten Thema in der Broschüre „Behinderung und Ausweis“ – erhältlich direkt bei vielen Integrationsämtern oder auch als PDF-Download im Internet (z.B. unter dem Stichwort „Broschüre Behinderung und Ausweis“ bei Google).

