Wohnen und Wohnformen
Falls ein selbständiges Wohnen in den eigenen vier Wänden nicht oder noch nicht möglich ist, stehen folgende Alternativen zur Wahl:
Internat
Eine völlig neue Umgebung mit individueller Zuwendung kann auch bei Teilleistungsstörungen, Konzentrationsproblemen, Verhaltensauffälligkeiten und psychosozialen Problemen erstaunliche Verbesserungen bewirken.
Vor allen Dingen bei Jugendlichen/Jungen Erwachsenen, die (auch) an psychogenen Anfällen leiden, kann ein solcher „Orts-/Lebenswechsel“ zu einer Verbesserung der Anfallssituation führen.
Nähere Infos zum Thema Internat im Internet unter www.schulpsychologie.de unter dem Punkt Eltern/Internat.
Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)
Das Ambulant Betreute Wohnen ist ein wichtiger Versorgungsbaustein für Menschen, die auf längere Sicht nicht ohne Hilfe und Unterstützung selbstständig leben können. Durch die fachlich betreute Wohnform als
- Einzelwohnen (BEW = Betreutes Einzelwohnen)
- Paarwohnen oder
- in einer Wohngemeinschaft (BWG = Betreute Wohngemeinschaft)
kann ein stationärer Heimaufenthalt häufig ganz vermieden oder auch früher beendet werden. Dabei werden die Bewohner durch einen ambulanten Betreuungsdienst in allen Bereichen (Haushaltsführung, Finanzen, Behörden, Freizeit, Problembewältigung, Gesundheit etc.) unterstützt. Der Unterstützungsbedarf ist individuell verschieden und wird mit den Betroffenen gemeinsam festgelegt und vereinbart.
Die Betreuungskosten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vom zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger übernommen. Die Kosten der Lebenshaltung werden über normales Einkommen (auch Renten) oder über Grundsicherungsleistungen vom örtlichen Sozialamt abgedeckt. An den Kosten der vom Sozialhilfeträger zu finanzierenden Leistungen muss sich der Mensch mit Behinderung (oder dessen Eltern) mit seinem Einkommen und Vermögen beteiligen, soweit bestimmte Grenzen überstiegen werden. Bei Eltern volljähriger Kinder können maximal € 46 monatlich gefordert werden, unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation.
Wohnprojekt „Wohngemeinschaft für epilepsiekranke Menschen“ (WeM) in München
Ein speziell für epilepsiekranke Personen konzipiertes Wohnprojekt ist die von der Inneren Mission München getragene „Wohngemeinschaft für epilepsiekranke Menschen“ (WeM) mit eigenverantwortlichem Wohnen und Leben unter Berücksichtung der epilepsiespezifischen Erfordernisse. Zusätzlich zur Wohngemeinschaft in München mit acht Plätzen werden auch von der Krankheit betroffene Menschen ambulant in ihrer eigenen Wohnung betreut.
Kontakt:
Dipl. Soz.-Päd (FH) Alexander Thomas
Wohnen für epilepsiekranke Menschen (WeM)
Telefon (089) 450 117 10,
Fax (089) 450 117 09
E-Mail:
athomas(a)im-muenchen.de
Internet:
www.wohnen-epilepsie.de
Wohnheime/Wohngruppen
Diese Form des Wohnens wird für Menschen mit sehr schweren Behinderungen oft die einzige Alternative sein.
In einer vollstationären Einrichtung wird der gesamte Lebensbedarf des behinderten Menschen durch den Einrichtungsträger sichergestellt ("Rund-um-Versorgung").
Angeboten werden:
- Wohnheime für Behinderte, die tagsüber in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind
- Wohnheime mit integriertem Beschäftigungsangebot
- Wohnheime mit gesteigertem ganztägigen Pflegeangebot
Oftmals gibt es diese auch als „Mischformen“.
Das Trainingsheim ist eine Sonderform des Wohnheims – hier werden Menschen mit Behinderung in 2 bis 3 Jahren gezielt auf ein selbständigeres Leben in einer Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft vorbereitet.
Die Kosten für eine vollstationäre Einrichtung werden in der Regel vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert. An diesen Kosten muss sich der Heimbewohner beteiligen, wenn er Einkommen und Vermögen über dem Freibetrag in Höhe von € 2.600,00 besitzt. Bei der Heimunterbringung minderjähriger Kinder müssen sich Eltern in Höhe der so genannten häuslichen Ersparnis an den Heimkosten beteiligen. Eltern volljähriger behinderter Kinder können mit maximal € 46 monatlich zu den Kosten herangezogen werden.
Zusätzlich erhält jeder Heimbewohner ein monatliches Taschengeld, das er für seine persönlichen Bedürfnisse ausgeben darf, sowie ein pauschaliertes Bekleidungsgeld zur Anschaffung von Kleidungsstücken. Oft werden auch anteilige Heimfahrtkosten vom Sozialhilfeträger übernommen.
Auch wenn das eigene Kind im Heim lebt, haben Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld und auf anteiliges Pflegegeld, wenn ihr Kind an den Wochenenden bzw. in den Ferien zuhause ist.
Bild: pixelio-mietvertarg-Papierkrieg0009.jpg
Quelle:
www.pixelio.de

