Elternassistenz

Eltern haben auch dann ein Recht darauf, mit ihren Kindern selbstbestimmt als Familie zusammenzuleben, wenn sie bei der Betreuung und Erziehung wegen Behinderung Unterstützung brauchen. Die Verantwortung für ihr Kind übernehmen die Eltern dabei eigenständig und lassen sich lediglich helfen, wo es nötig ist. Die Assistenz soll dabei nicht die Betreuung und Erziehung übernehmen, sondern den Eltern mit Behinderung zur Seite stehen, das Kind oder die Kinder selbst so zu betreuen und zu erziehen, wie sie es für richtig halten.

Rechtsanspruch:

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) benennt die Elternassistenz im § 78 Abs. 1 & 3 SGB IX. Dadurch haben Eltern mit Behinderung einen rechtlichen Anspruch auf diese Assistenzleistung. Das bedeutet, dass diese Leistungen notfalls wirksam vor Gericht eingeklagt werden können, wenn z. B. ein Kostenträger der Ansicht ist, ein Kind sollte besser in einer Pflegefamilie untergebracht werden, weil das kostengünstiger wäre.


Antrag:

Ansprechpartner sind die regional zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, in Bayern sitzen diese beim jeweiligen Regierungsbezirk. Elternassistenz kann sowohl als Sachleistung über einen Dienst oder als Geldleistung über das sogenannte Persönliche Budget beantragt werden.

Leistungen:

Eltern mit Behinderung möchten sich um ihr Kind bzw. ihre Kinder i. d. R. selbstbestimmt kümmern und die wichtigsten Bezugspersonen sein. Deshalb hat die Elternassistenz nicht die Aufgabe, die Elternrolle zu übernehmen. Es geht ausschließlich darum, die Einschränkungen durch die Behinderung auszugleichen, z. B. in folgenden Bereichen:

  • Pflege, Versorgung, Erziehung
  • Hilfe im Haushalt (z. B. Putzen, Aufräumen, Kochen)
  • Begleitung außerhalb der Wohnung (z. B. beim Kinderarzt, in der Spielgruppe, beim Einkaufen)
  • Kinderbetreuung, während Vater/Mutter mit Behinderung in Therapie ist
  • Assistenz, um eine altersgerechte Entwicklung des Kindes zu ermöglichen (z. B. Fahrradfahren lernen)

Infos: Broschüre zum Thema unter www.behinderte-eltern.de