Neuregelung der Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern

Im Mitteilungsblatt Weihnachten 2001, der Bundeselternvereinigung für antroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie e.V. fand ich folgende Darstellung des veränderten SBG IX. Mit freundlicher Genehmigung des Autors Herr Rechtsanwalt Böddeling, Hamburg, drucken wir den Artikel folgend.

M.Meyer-Brauns, München


Neuregelung der Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern nach § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX

Seit vielen Jahren hatten die Verbände daran gearbeitet, die unwürdige Befragung und Heranziehung der Eltern durch die Sozialämter abzuschaffen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen SGB IX ist es dann gelungen, hier eine komplette Neuregelung im Rahmen des §91 Abs. 2 BSHG durchzusetzen.

Diese Neuregelung gilt ausschließlich für den vollstationären Bereich und sieht in der einzelnen Altersstufe des Kindes folgendermaßen aus:

0 bis 18 Jahre:
Hier sind die Regelungen unverändert. Befindet sich das Kind im vollstationären Bereich (Internat, Heimsonderschule o.ä.) zahlen die Eltern in der Regel "ersparte häusliche Aufwendungen"h gem. § 43 Abs. 2 BSHG, deren Höhe in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist.

18 bis 27 Jahre:

Hier greifen die neuen Regelungen. Die Eltern haben zwei Wahlmöglichkeiten:

  1. Die Eltern erkennen eine pauschale Zahlungsverpflichtung von DM 50,- monatlich an. Dann findet keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögenssituation mehr statt
  2. Die Eltern unterwerfen sich einer Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Situation nach den bisherigen Regelungen. Liegen sie unter den bisherigen Einkommens- und Vermögensfreibeträgen, so werden sie von der Zahlung in Höhe von DM 50,- freigestellt.


27 Jahre bis zum Tod des Kindes

In dieser Altersstufe sind alle Eltern verpflichtet, monatlich DM 50,- zu zahlen.

Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation findet auch in dieser Altersstufe nicht statt. Eine Möglichkeit der Freistellung besteht allenfalls bei äußerst beengten finanziellen Verhältnissen.

Auf folgende Besonderheiten ist noch hinzuweisen: ·

  • Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich erst ab 1.1.2002 ( nicht 1.2.2002), obwohl das SGB IX selbst bereits zum 1.7.2001 in Kraft getreten ist.
  • Sie gelten nicht für den Unterhalt, den Kinder für z.B. pflegebedürftige Eltern zahlen.
  • Sie gelten nicht für den ambulanten Bereich (z.B. Betreutes Wohnen, FED usw.) oder für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
  • Alle Eltern erhalten das Kindergeld weiterhin in vollem Umfang.


Eltern, die in vollem Umfang die Unterbringungskosten der Kinder bisher selbst gezahlt haben (Selbstzahler), sollten umgehend einen Antrag an den Sozialhilfeträger stellen, dass dieser ab 1.1.2002 die Kosten übernimmt.

Entrichten Eltern Teilleistungen an das Sozialamt, so sollten sie dem Sozialamt unter Hinweis auf die neue Rechtslage mitteilen, dass sie ab 1.1.2002 diesen Kostenbetrag auf DM 50.- absenken.

Rechtsanwalt Helmut Böddeling, Hamburg