GdB und GdS - Was ist das?

Seit dem 1. Januar 2009 gilt die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Darin wird der so genannte GdS, der Grad der Schädigungsfolgen, erläutert. Der Grad der Schädigungsfolgen hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.


GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.

Die Kriterien für die Bestimmung des GdB und des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Vormals galten die so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die Anhaltspunkte werden nicht mehr aktualisiert.
Nähere Informationen finden Sie unter
http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de9216
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Grad-der-Behinderung-164.html


GdS/GdB-Tabelle

Epileptische Anfälle
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung

 

sehr selten

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit

Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale

Anfälle mit Pausen von Monaten)

40

selten

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen

von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von

Wochen)

50 - 60

mittlere Häufigkeit

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen

von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen

von Tagen)

60 - 80

häufig

(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle

wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen,

von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine

und einfach-fokale Anfälle täglich)

90 – 100

 

nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit

antikonvulsiver Behandlung

30

 

 

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.