Rabattverträge

Im letzten Jahr hat eine neue Ausschreibungsrunde der Krankenkassen für Arzneimittelrabattverträge begonnen. Damit stehen viele Versicherte, die chronisch krank sind, wieder vor dem Problem, eventuell im Laufe dieses Jahres nicht mehr das gewohnte Arzneimittel zu bekommen.

Eine Pilotstudie der Hochschule Fresenius ging im letzten Jahr der Frage nach, inwieweit es Hinweise dafür gibt, dass Rabattverträge die Therapietreue (= Compliance) der Patienten beeinflussen sowie zu höheren direkten und indirekten Kosten führen. Die Untersuchung zeigte, dass es zwar keine Veränderungen bei der Compliance der Patienten gab, wohl aber die Hälfte der Befragten über Nebenwirkungen nach der Umstellung klagten. Mehr als die Hälfte der Befragten wären bereit, für ihr gewohntes Medikament eine Aufzahlung zu leisten.

Die Umstellung war bei 16% der Befragten mit einem höheren Zeitaufwand durch Arztbesuche, Laboruntersuchungen oder Krankenhausbehandlungen verbunden. Jedem vierten Befragten entstanden darüber hinaus auch finanzielle Mehrkosten durch Fahrtkosten aufgrund zusätzlicher Arztbesuche, ergänzende Medikamente, Rückumstellungen, Pflege- und Betreuungskosten. 9% aller Befragten mussten sogar ambulante oder stationäre Krankenhausbehandlungen in Anspruch nehmen. Ob die Rabattverträge so zu den gewünschten Einsparungen im Gesundheitssektor führen, kann nur eine „Sparen-Schaden-Analyse“ ans Licht bringen.

Einige Krankenkassen haben aus dieser Studie Konsequenzen gezogen, sie haben u. a. solche Wirkstoffe von der Ausschreibung ausgenommen, bei denen eine Umstellung kritisch sein könnte, wie es bspw. bei Antiepileptika der Fall ist. Große Krankenkassen wie z.B. AOK, TK, DAK werden allerdings weiterhin Rabattverträge für Antiepileptika abschließen bzw. haben das schon getan.

So löblich der Ausschluss der Antiepileptika aus den Rabattverträgen auch ist, ist es trotzdem nicht der Weisheit letzter Schluss. Denn auch ohne Rabattvertrag muss der Apotheker das momentan preiswerteste Medikament mit diesem Wirkstoff herausgeben, wenn der behandelnde Arzt auf dem Rezept kein „Aut-idem“-Kreuz gesetzt hat. Beim Fehlen  dieses Kreuzchens bekommt der Patient weiterhin das billigste Medikament mit dem gleichen Wirkstoff, was nicht dem entsprechen muss, das er seit jeher bekommt und mit dem er gut zurechtkommt. Der Apotheker kann nur in speziellen Einzelfällen bei „Pharmazeutischen Bedenken“ unter Angabe einer speziellen PZN (Pharmazentralnummer) und einer schriftlichen Begründung auf der Verordnung das gewohnte Medikament ausgeben.

Dabei ließe sich ein Teil der Arzneimittelkosten allein schon dadurch senken, dass der Mehrwertsteuersatz für Medikamente von 19% auf 7% herabgesetzt würde. Bei Arzneimittelausgaben von 29,2 Milliarden Euro könnten allein dadurch fast 3 Milliarden eingespart werden. Was dem Hotelgewerbe billig ist, sollte doch dem Patienten nur recht sein.

Susanne Fey
Wuppertal