Gesetzliche Änderungen seit 1.1.2018
Unter den verschiedenen Neuregelungen, die laut Bundesregierung Anfang 2018 in Kraft getreten sind, gibt es einige Neuerungen, die für Familien mit einem chronisch kranken oder behinderten Angehörigen besonders interessant sind. Nachfolgend ein Auszug des Kinderpflegenetzwerks aus dem Newsletter Verbraucherschutz aktuell Nr. 19/2017 vom 20.12.2017:
Unabhängige Teilhabeberatung
Im Januar 2018 haben erste Beratungsstellen für eine „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) ihre Arbeit aufgenommen. Dort können sich Menschen mit Behinderung niedrigschwellig über die Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Die Beratung soll vor allem durch „Peers“ (Menschen, die selbst betroffen sind) erfolgen. Weil es gerade so schön passt: Wir sind eine der neuen Beratungsstellen in Berlin und stehen Ratsuchenden mit unserem Spezialwissen als Eltern „besonderer“ Kinder zur Verfügung. Mehr Informationen zu diesem Angebot auf unserer Homepage:
Das Portal www.teilhabeberatung.de ist ebenfalls am 1.1.2018 gestartet.
Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung
Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt seit 1.1.2018 für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in „Leichter Sprache“ zu erläutern.
Benennung von Ansprechstellen
Alle Rehabilitationsträger müssen seit Jahresanfang Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragstellende, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit wurde der Zugang zu den Rehabilitationsträgern deutlich vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es jetzt nicht mehr entscheidend, ob man die „richtige“ Behörde anspricht.
Weniger Fürsorge, mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht seit 1.1.2018 Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das „Budget für Arbeit“ ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 % in allen Bundesländern. Das soll Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern.
Neues Teilhabeplanverfahren
Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, wurde das Verfahren zur Inanspruchnahme dieser Leistungen stark vereinfacht. Mit dem neuen „Teilhabeplanverfahren“ ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen – auch wenn verschiedene Leistungsträger, wie z. B. Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse für die einzelnen Leistungen zuständig bleiben. Dafür ist nun ein gemeinsames standardisiertes Verfahren zur Bedarfsfeststellung für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird.
Höhere Leistungen in der Grundsicherung („Hartz IV“)
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält seit Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende stieg von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöhte sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen jetzt 296 Euro, Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.
Altersvorsorge wird weniger bei Sozialhilfeleistungen angerechnet
Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Seit Jahresanfang wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt nun bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 % bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.
Neuregelung des Mutterschutzes
Seit dem 1.1.2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Dem Steuerpflichtigen bleibt mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen. Immer wieder hilfreich im Zusammenhang mit der Steuererklärung: das Steu-ermerkblatt des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) für Familien mit behinderten Kindern – zu finden auf der Internetseite: www.bvkm.de
Quelle: www.kinderpflegenetzwerk.de
Kontakt:
Kinder Pflege Netzwerk
für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.
Ritterstr. 4
12207 Berlin
Tel.: 030 76766452
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