Weniger Steuern
Ab 2021 umfangreiche Entlastungen für Menschen mit Behinderung
Die Bundesregierung hat verschiedene Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung und deren Familien beschlossen.
Die neuen Regelungen – erstmals seit 1975 wieder angepasst – gelten ab dem 1. Januar 2021, d. h. von der Erhöhung profitieren Steuerpflichtige erstmals, wenn sie im Jahr 2022 ihre Steuererklärung für dieses Jahr abgeben.
Behinderten-Pauschbetrag
- Anspruch bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20, zusätzliche Voraussetzungen entfallen
- Verdoppelung der Pauschbeträge ab einem GdB von 30 bis zu einem GdB bis 100
- Menschen mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“ können statt 3.700 Euro jetzt 7.400 Euro geltend machen
Pflege-Pauschbetrag
- Erhöhung bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 – unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person
- Gewährung bereits bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3
- Erhöhung bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. „H“ von 924 Euro auf 1.800 Euro
Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag
- Dieser beträgt 4.500 Euro für Menschen mit „aG“, „Bl“ oder „H“ und 900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder GdB 70 und „G“
- Kein Einzelnachweis über behinderungsbedingte Fahrten mehr erforderlich
- Über den Pauschbetrag hinausgehende Fahrten können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr geltend gemacht werden
Vereinfachte Voraussetzungen bei Hilflosigkeit
- Der Nachweis Hilflosigkeit für die Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge muss nicht mehr in allen Fällen mit dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ erfolgen. Auch eine Bescheinigung über den Pflegegrad 4 oder 5 reicht künftig aus. Das erspart den Betroffenen langwierige Feststellungsverfahren bei den Versorgungsämtern.
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