Pflegeleistung Ergänzungsgesetz (PflEg)

Anfang 2002 wurde das Pflegeleistung-Ergänzungsgesetz (PflEg) verabschiedet. Im §45b wurden hier zusätzliche Betreuungsleistungen beschlossen. Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, erhalten zur Finanzierung zusätzlicher Betreuungsleistungen bis zu € 460,-/Kalenderjahr. Ein erheblicher Bedarf an Betreuung haben zum Beispiel Personen, die weglaufgefährdet sind, gefährliche Situationen nicht richtig einschätzen können, nicht mit Geld umgehen können, nicht in der Lage sind eigene körperliche und seelische Bedürfnisse und Gefühle wahrzunehmen, oder unfähig sind, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren....

Diese Einschränkungen in der Alltagskompetenz muss vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgestellt werden. Die 460,- € dürfen nur zweckgebunden eingesetzt werden, wie z. B. für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen von Pflegediensten, "Familienentlastenden Diensten" oder für ehrenamtliche Helfer zur Entlastungen der pflegenden Angehörigen. Wenn der zusätzliche Betreuungsbedarf festgestellt wurde und somit Anspruch auf die € 460,- bestehen, müssen der zuständigen Pflegekasse entsprechende Belege über die entstandenen Kosten vorgelegt werden. Wird in einem Jahr nicht der ganze Betrag gebraucht, kann der Rest ins nächste Jahr mitgenommen werden.

(Aus dem Elternbrief Nr. 21 VdK, Familienberatung in München)

Margret Meyer-Brauns, München