Steuererleichterungen

für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige

Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt Menschen mit Behinderung die Möglichkeit ein, die mit der Behinderung verbunden Aufwendungen bei der Veranlagung zur Lohn- oder Einkommenssteuer geltend zu machen. Im folgenden eine Auswahl von wichtigen Steuererleichterungen:

1. Pauschbetrag für Behinderte:
Die durch die Behinderung bedingten Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Jedoch wird ein zumutbarer Eigenanteil entsprechend der Höhe der Einkünfte angerechnet. Daher dürfte es regelmäßig günstiger sein, die jährlichen Pauschbeträge (nach § 33 b EStG) in Anspruch zu nehmen. Der Pauschbetrag kann am Jahresanfang als Freibetrag in der Steuerkarte eingetragen werden. Eltern können sich auf Antrag beim Finanzamt den Pauschbetrag für ihre behinderten Kinder übertragen lassen. Die Pauschbeträge sind nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt. Sie reichen von € 310,00 bei einem GdB von 25 - 30 bis maximal € 1.420,00 bei einem GdB von 95 - 100. Der jährliche Freibetrag erhöht sich auf € 3.700,00, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" (für hilflos) eingetragen oder die Person blind ist.

2. Andere außergewöhnliche Belastungen:
Die nachstehenden Belastungen werden zusätzlich zu dem Pauschbetrag für Behinderte berücksichtigt. Mögliche außergewöhnliche Belastungen im Überblick:

  • Fahrtkosten: Bei GdB von 80 oder GdB von 70 + "G": wird regelmäßig ein Aufwand von jährlich 3000 km zu € 0,30/km anerkannt Bei den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H": können sämtliche Fahrten gemäß Fahrtenbuch, höchstens in der Regel 15.000 km/Jahr zu € 0,30/km, anerkannt werden
  • Kosten für die behindertengerechte Ausstattung von Wohnungen und Häusern
  • Krankheitskosten, Besuchsfahrten zu einem Kind im Krankenhaus, Kurkosten, Privatschulbesuch, Aufwendungen für fremde Begleitpersonen


Ein zumutbarer Eigenanteil entsprechend der Einkommenshöhe wird jedoch von den Belastungen in Abzug gebracht. Daher dürfte im Ergebnis nur in seltenen Fällen die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd ins Gewicht fallen.

3. Pflegepauschbetrag:

Einen Pflegepauschbetrag (§ 33 b Abs. 6 EStG) von jährlich € 924,00 können Angehörige geltend machen, die eine ständig hilflose Person (mit Merkzeichen "H" oder Pflegestufe III) in ihrer oder der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegen und dafür kein Einnahmen erhalten. Zu den Einnahmen zählt jedoch auch das Pflegegeld. Die Pflege darf nicht von untergeordneter Bedeutung sein und muss mindestens 36 Tage im Jahr durchgeführt werden.

4. Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt:
Die tatsächlichen Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu einer Höhe von jährlich € 924,00 (€ 77,00 für jeden Monat, in dem die Haushaltshilfe beschäftigt ist) können abgesetzt werden, vorausgesetzt Ihr Kind ist hilflos oder es liegt ein GdB von mindestens 50 vor. Unter den Begriff Haushaltshilfe fallen vor allem Personen, die im Haushalt bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten helfen (z. B. Putzfrauen, auch Reinigungsfirmen).

5. Befreiung von der Kfz-Steuer:
Vollständige Befreiung bei den Merkzeichen: "aG", "H" oder "Bl"; Ermäßigung auf 50 % bei Merkzeichen: "G" oder "Gl", wenn auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichtet wird.
Zu bedenken ist jedoch, dass auch Benutzungsbeschränkungen entstehen. So darf das Kfz nicht von anderen Personen benutzt werden, es sei denn, diese Fahrten stehen im ausschließlichen Zusammenhang mit der Beförderung oder der Haushaltsführung des Menschen mit Behinderung. Wegen der Behinderung angeschaffte und unterhaltene Kfz können auch auf behinderte Kinder als Kfz-Halter geschrieben werden, um eine Befreiung von der Kfz-Steuer zu erlangen.

6. Kindergeld:
Auch für erwachsene Kinder mit Behinderung können die Eltern Kindergeld (auch lebenslang) erhalten, sofern das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, also seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Greß
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