Mit Epilepsie - ohne Führerschein

Ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Epilepsie kann erhebliche Probleme nach sich ziehen. Wenn z.B. der Anfallskranke seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einer angemessenen Zeit erreichen kann oder es ihm nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, kann möglicherweise KFZ-Hilfe in Form eines Zuschusses zu den Beförderungskosten gewährt werden. Die Kraftfahrzeughilfe wird vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Wer zuständig ist, kann bei einer nach SGB IX eingerichteten Servicestelle in Erfahrung gebracht werden (Adresse beim Arbeitsamt).

Schwierigkeiten ergeben sich ebenfalls, falls zum Tätigkeitsfeld die gelegentliche Benutzung eines PKW gehört (z.B. Kunden- oder Baustellenbesuch). Dann kann der Betroffene eine Arbeitsassistenz in Form einer Fahrassistenz beim Integrationsamt beantragen. Für die Fahrassistenz ist unbedingt ein Schwerbehindertenausweis erforderlich, der beim Versorgungsamt bzw. der zuständigen kommunalen Behörde beantragt werden muss. Die Arbeitsassistenz selbst ist beim Integrationsamt zu beantragen.

Für Menschen nach einem erstmaligen epileptischen Anfall und während der nachfolgenden Fahrkarenz (= befristetes Fahrverbot), kann unter Umständen ebenfalls eine KFZ-Hilfe möglich sein. Dazu sagen die Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben- für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund:

Bereits nach einem erstmalig aufgetretenen Anfall oder einem Gelegenheitsanfall sind die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Beobachtungszeit, in der Anfallsfreiheit vorliegen muss, nicht erfüllt. …. Ist die Nutzung eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich, ist im Einzelfall zu überprüfen, ob durch einen Beförderungskostenzuschuss im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe zumindest während der vorgeschriebenen Beobachtungszeit die Fahrten zur und von der Arbeit ermöglicht werden können.“ (--> siehe auch § 9 KfzHV)

Es ist also in jedem Fall eine Einzelentscheidung des Rehabilitationsträgers.

Quellen:

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
"Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist"

Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist


Susanne Fey
Wuppertal