Zuzahlungsbefreiung

finanzielle Erleichterung für chronisch Kranke

Wer von Epilepsie oder einer anderen chronischen Erkrankung betroffen ist, muss regelmäßig Medikamente einnehmen und zum Arzt gehen. Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren können sich so im Laufe eines Jahres schnell zu einem hohen Betrag summieren.

Doch der Gesetzgeber hat hier Grenzen gesetzt (?im § 62 SGB V): Wer im Laufe eines Kalenderjahres seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann sich sowie seinen Ehegatten und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres bei seiner Krankenkasse von vielen Zuzahlungen befreien lassen.

Eine andere Möglichkeit ist, sich am Ende des Jahres den über der persönlichen Belastungsgrenze liegenden, zu viel gezahlten Betrag erstatten zu lassen. Dazu müssen die entsprechenden Belege für Praxisgebühren, Zuzahlungen bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln oder speziellen Therapien gesammelt werden. Die Obergrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 %.

Doch wie funktioniert die Zuzahlungsbefreiung?


Sobald die maximal zu leistende Zuzahlungsgrenze überschritten ist, kann ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Wird der Befreiungsantrag genehmigt, erhalten die Betroffenen einen Befreiungsbescheid oder einen Befreiungsausweis. Wird dieser beim Arzt oder in der Apotheke unaufgefordert vorgelegt, müssen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet werden.

Die Zuzahlungsbefreiung gilt allerdings nur für das laufende Jahr und muss jährlich neu beantragt werden. Dabei können wie im Vorjahr Belege gesammelt werden, um den Antrag zu stellen, wenn die Belastungsobergrenze erreicht ist. Allerdings kann die Befreiung auch schon vorab beantragt werden: In diesem Fall muss dann die gesamte Zuzahlung für ein Jahr im Voraus eingezahlt werden, dafür fällt aber das Sammeln von Belegen weg.

Weitere Informationen im Internet: www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Zuzahlungsbefreiung-fuer-chronisch-Kranke-820.html