Patientenrechtegesetz

Am 26. Februar 2013 ist das neue Patientenrechtegesetz in Kraft getreten, das die bisher auf unterschiedliche Gesetze verteilten Patientenrechte bündelt und strukturiert. Es regelt den Behandlungsvertrag, Informations- und Aufklärungspflicht, Einwilligung des Patienten, Dokumentationspflicht, das Recht auf Einsicht in die Patientenakte und die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler zwischen Behandler und Patient. Unter Behandler sind dabei nicht nur Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zu verstehen, sondern auch Angehörige anderer Heilberufe, wie beispielsweise Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten und Logopäden.

So muss die Aufklärung bei Beginn der Behandlung in verständlicher Weise und rechtzeitig über Ablauf, Risiken und Alternativen der Behandlung informieren, damit der Patient Zeit hat, darüber nachzudenken. Auch einwilligungsunfähige Patienten sollen stärker in das Behandlungsgeschehen einbezogen werden. Bei sogenannten IGeL-Angeboten (= Individuelle Gesundheitsleistungen), die der Patient selbst zahlen muss, soll die Information in schriftlicher Form erfolgen. Ein expliziter Behandlungsvertrag wird dabei allerdings nicht gefordert. Eine Preisliste oder ein Flyer sind ausreichend. Abschriften von Unterlagen, die im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einverständniserklärungen vom Patienten unterzeichnet werden, sind in Kopie auszuhändigen.

Die Dokumentation einer Behandlung hat zeitnah zu erfolgen. Der Patient hat das Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte. Bei einer Ablehnung der Einsicht muss der Behandler das begründen.

Auch das Verhältnis von Patient zu gesetzlicher Krankenkasse wird in diesem Gesetz geregelt. So muss die Krankenkasse jetzt innerhalb von drei bzw. fünf Wochen über Anträge auf Leistungen entscheiden, die Teilnahme an Hausarztverträgen oder anderen Verträgen kann der Patient binnen zwei Wochen widerrufen. Kranken- und Pflegekassen müssen ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern unterstützen, z. B. mit medizinischen Gutachten.

Die Beteiligung von Patienten beispielsweise in Ausschüssen auf Landesebene, Zulassung- und Berufungsausschüssen beschränkt sich allerdings nur auf ein Mitberatungsrecht. Stimmrecht erhalten die Patientenvertreter weder dort noch im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Susanne Fey,
Wuppertal

http://www.bmg.bund.de/praevention/patientenrechte/patientenrechtegesetz.html
Der komplette Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt Nr. 9 vom 25. Februar 2013 veröffentlicht: http://www.bgbl.de