Wer zahlt die Fahrtkosten?

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Krankenkasse übernimmt nur in Ausnahmefällen

Eine Fahrt zum Krankenhaus, zu einer ambulanten Behandlung oder zu einem Arzttermin – wenn Patienten nicht mobil sind, müssen sie sich ein Taxi nehmen oder einen Krankentransport bestellen. Doch wann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten, und in welchen Fällen müssen Patienten selbst dafür aufkommen?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Die Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt.

Demnach ist das beispielsweise dann möglich, wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine intensive Behandlung in kurzen Zeitabständen erforderlich macht. Das trifft auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie zu. Erkrankte, deren Behandlung nicht exakt diesen Regelungsbeispielen entspricht, haben die Möglichkeit, eine Genehmigung und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls durch die Krankenkasse zu beantragen.

Darüber hinaus werden die Fahrtkosten erstattet, wenn eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt und deshalb die Nutzung eines Autos oder öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Das trifft auf Versicherte zu, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.

Patientinnen und Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeit der Gleichstellung nach der Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten.

Versicherte müssen sich auf jeden Fall die Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Fehlt die medizinische Notwendigkeit für einen Transport, etwa weil ein Patient allein auf eigenen Wunsch in eine andere Klinik verlegt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen.

Quelle: VdK-Zeitung April 2016, www.vdk.de

 

 

Infokasten

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Das trifft zu bei:

  • Leistungen, die stationär erbracht werden,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
  • Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen,
  • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.