MDK-Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Kinder werden anders beurteilt

 

Auch bei Kindern steht bei der Überprüfung einer Pflegebedürftigkeit die Selbtständigkeit im Mittelpunkt. Die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beurteilen die Fähigkeiten des Kindes nach dem neuen Bewertungssystem. Allerdings gibt es hier zwei grundlegende Unterschiede.

 

Während Erwachsene im Laufe ihres Lebens durch Krankheit und Behinderung Fähigkeiten und Fertigkeiten verlieren, müssen Kinder Selbstständigkeit erst lernen. Deshalb wird die Entwicklung des untersuchten Kindes vom MDK mit der eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen. Ab dem 11. Geburtstag gelten dann dieselben Regeln wie bei Erwachsenen. Pflegebedürftige Säuglinge und Kleinkinder bis zum 18. Lebensmonat werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als bei der Begutachtung festgestellt wurde. In diesem Alter sind Kinder in allen Lebensbereichen so unselbstständig, dass ein Unterschied wegen Behinderung kaum ins Gewicht fallen würde.

 

Pflegebedürftige Kinder würden andernfalls keinen oder nur einen unangemessen niedrigen Pflegegrad erreichen. Mit dieser Sonderregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die betroffenen Kinder eine ausreichende Versorgung erhalten. Bei der Feststellung des Pflegegrades stützt sich der MDK auf altersunabhängige Beurteilungskriterien und untersucht zusätzlich, ob das Kind ernsthafte Probleme bei der Nahrungsaufnahme und damit einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf hat. Zusätzlich haben Eltern eines pflegebedürftigen Kindes nach der Geburt die Möglichkeit, bereits im Krankenhaus einen vorläufigen Pflegegrad zu beantragen.

 

Weitere Infos:

 

Der VdK bietet auf seiner Internetseite noch viele weitere Infos zum Thema Pflege (Pflegebedürftigkeit, Pflegesuche, Pflegereform, etc.) z. B. wie man sich richtig auf den Besuch des MDK zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit vorbereitet:

 

www.vdk.de -> Stichwort Pflege und MDK