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Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne elektronische Gesundheitskarte: Versicherter hat keinen Anspruch auf papiergebundenen Berechtigungsnachweis

 

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis verlangen können. Um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen.

 

Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem Chip. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vernetzt. Die eGK dient auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte. Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinterstehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

 

Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele.

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z. B. die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

 

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