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LKW-Fahrerlaubnis für Menschen mit Epilepsie setzt fünfjährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Behandlung voraus.

 

Eine Person mit Epilepsie ist grundsätzlich nicht zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 geeignet. Dies gilt dann nicht, wenn seit 5 Jahren eine Anfallsfreiheit besteht und eine medikamentöse Behandlung nicht mehr erforderlich ist. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht Bremen entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2021 wurde einem LKW-Fahrer in Bremen die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E entzogen. Hintergrund dessen war ein Verkehrsunfall, bei dem der LKW-Fahrer ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte und nach ca. 200 m frontal mit einem weiteren Fahrzeug zusammenstieß.

 

Ein verkehrsmedizinisches Gutachten hatte festgestellt, dass der LKW-Fahrer an einer Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis in 1988 leide. Ohne medikamentöse Behandlung bestehe keine Anfallsfreiheit.

 

Der Unfall beruhe wahrscheinlich auf eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls. Gegen die Fahrerlaubnisentziehung erhob der LKW-Fahrer Klage. Das Verwaltungsgericht Bremen wies dies Klage ab. Nunmehr beantragte der LKW-Fahrer die Zulassung der Berufung.

 

Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis

Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E sei rechtmäßig. Der Kläger sei wegen der Epilepsie als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 anzusehen. Unerheblich sei, ob ein epileptischer Anfall Ursache für den Unfall war.

 

Ausnahme bei fünfjähriger Anfallsfreiheit ohne Medikamente

Eine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 bestehe trotz Epilepsie in Ausnahmefällen dann, so das Oberverwaltungsgericht, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven bestehe. Dies sei zum Beispiel bei einer fünfjährigen Anfallsfreiheit ohne antiepileptischer Behandlung der Fall. So lag der Fall hier aber nicht.

 

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