Der Fehlerteufel hat sich eingeschlichen!

In der letzten Ausgabe stand im Protokoll des Vortrags zum Sozialhilfe-, Erb- und Steuerrecht im Abschnitt über die Werkstattkosten folgender Satz:

Hat er (der behinderte Familienangehörige) ein Einkommen, das den zweifachen Regelsatz der Sozialhilfe übersteigt, so muss es für die Werkstattkosten eingesetzt werden.

Das ist so nicht richtig.

Das Einkommen muss in diesem Fall nur für die Mahlzeiten, die in der Werkstatt eingenommen werden, eingesetzt werden.

Wir danken der Lebenshilfe München recht herzlich für diesen Hinweis.