Neu ab 1. Juli 2004

Heilmittel-Richtlinien

Nach den neuen Heilmittel-Richtlinien sind jetzt auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und die Therapie kann ohne Pausen durchgeführt werden. D. h. bei einem Patienten, der einen schweren Schlaganfall erlitten hat und halbseitig gelähmt ist, können jetzt auch mehr als 6 Einheiten physikalische Therapie und mehr als 10 Einheiten für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie verordnet werden, wenn der Arzt dies begründet. Der Patient zahlt pro Verordnung 10 € Rezeptgebühr und 10% der Behandlungskosten.

Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurde zu Gruppendiagnosen zusammengefaßt.
Kinder und Jugendliche mit zentralen Bewegungsstörungen können jetzt auch über das 12. Lebensjahr hinaus bis zum 18. Lebensjahr behandelt werden. Die Richtwerte der Regelbehandlungszeit liegen für Kinder und Jugendliche höher als für Erwachsene, außerdem müssen die Therapeuten entsprechend höher qualifiziert sein.

Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder haben nur dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln, wenn die Leistungen der Frühförderung auch tatsächlich erbracht werden.

Praxisgebühr
Für den ärztlichen Notfalldienst muss nur noch einmal im Quartal die Praxisgebühr von 10 € gezahlt werden. Dafür gibt es einen speziellen Quittungsvordruck, auf dem der Zusatz "im Notdienst" steht.

Den sog. "planbaren Notfall" gibt es nicht mehr. Auch wenn eine Behandlung im Notdienst absehbar war, z.B. am Wochenende, muss die Praxisgebühr nur noch einmal eingezogen werden.

Links:
Änderungen:
Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuelles/pm/bmgs04/5150_5608.cfm

Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung:
Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.g-ba.de/htdocs/ba_aek/Arbeitsausschuesse/Richtlinien-Texte/richtl_heilmittel_ba_aek.htm

Susanne Fey, e.b.e. Wuppertal