Sozialrechtliches

1. Pflegepersonen und Arbeitslosenversicherung (SGB III)

Pflegepersonen, die einen Angehörigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen, können seit dem 1.2.2006 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung stellen (Arbeitsagentur am Wohnort)).
Voraussetzung ist ein 12 monatiges Versicherungspflichtverhältniss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Pflegetätigkeit. Frühere Versicherungszeiten, die bislang nur geruht haben während der Pflegetätigkeit, sind nicht mehr relevant.
Eine Übergangsvorschrift bis zum 31.12.2006 ermöglicht die Antragsmöglichkeit auch für laufende Pflegetätige.
Ab dem 1.1.2007 gilt die Vorschrift nur noch für neue Pflegeverhältnisse.

Diese Vorschrift ist wichtig für alle, die Kinder oder Eltern pflegen. Wenn die Pflege beendet wird, bestehen ohne freiwillige Weiterversicherung keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG)!

Wer sich weiterversichert, erwirbt den Anspruch auf ALG. Der monatliche Beitrag beträgt 15,93 € (West) und 13,42 (Ost).

Die Höhe des ALG ist dann abhängig von der Qualifikation des Pflegenden (würde der Angehörige nicht gepflegt werden, könnte ja eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden.).
Bsp. Abgeschlossener Ausbildungsberuf/Steuerklasse III/ kein Kind 908 €  West / 783 € Ost
ALG im Monat.
Gleiche Vorschriften gelten auch für Selbständige, deren Beiträge aber höher sind.



2. Neu: Betreuungskosten bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen
Nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung können Betreuungskosten für Kinder bei Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug erstreckt sich auf zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre bis zu maximal 4000 Euro. Die Kosten sind jeweils pro Kind und Jahr abzugsfähig. Haben beide Elternteile die Betreuungskosten gemeinsam bezahlt, kann jeder maximal 2000 € je Kind absetzen.