Pflegeversicherung...

...Änderungen seit 1. Juli 2008

Aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) traten am 01.07.2008 verschiedene Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft.

Für Eltern, die ihre behinderten Kinder zu Hause pflegen, sind vor allem die (allerdings nur geringfügige) stufenweise Erhöhung des Pflegegeldes und die Verbesserungen der Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz interessant. Diese ausgewählten Neuregelungen werden im Folgenden vorgestellt:

Stufenweise Erhöhung des Pflegegeldes:

Das Pflegegeld wird auf die folgenden monatlichen Beträge angehoben


für Pflegebedürftige der Pflegestufe I (bisher € 205)
a) € 215 ab 1. Juli 2008,
b) € 225 ab 1. Januar 2010,
c) € 235 ab 1. Januar 2012,

für Pflegebedürftige der Pflegestufe II (bisher € 410)a) € 420 ab 1. Juli 2008, b) € 430 ab 1. Januar 2010, c) € 440 ab 1. Januar 2012,


für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (bisher € 665)
a) € 675 ab 1. Juli 2008,
b) € 685 ab 1. Januar 2010,
c) € 700 ab 1. Januar 2012.

Anhebung der Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz gewährt Leistungen an Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem erheblichen und dauerhaften Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, der bei der Bestimmung des Pflegebedarfes für die Einstufung in eine Pflegestufe nur sehr eingeschränkt mitzählt.

Die Leistung muss allerdings zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Die Aufwendungen für die Betreuung durch ehrenamtliche Pflegepersonen (Angehörige, Lebensgefährten, Bekannte) sind nicht mitumfasst.

Folgende Leistungen kommen in Betracht:

  • Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege
  • Angebote für die allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste (grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen gehören nicht dazu, da sie Leistungen der Pflegeversicherung sind.)
  • Sonstige niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote wie beispielsweise Familienentlastende Dienste. Diese Betreuungsangebote müssen staatlich anerkannt sein. Auskünfte bzw. entsprechende Listen gibt es u. a. bei den Pflegekassen.


Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz werden nur auf Antrag gewährt. Entsprechende Anträge sind bei der Pflegekasse zu stellen. Der Betrag wird nur gegen Nachweis der entstandenen Aufwendungen für besondere Betreuungsleistungen erstattet. Nicht in einem Kalenderjahr ausgeschöpfte Leistungen werden in das folgende Jahr übertragen.

Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung des Pflegebedürftigen an Hand eines gesetzlich geregelten Kriterienkatalogs (§ 45 a Abs. 2 SGB XI) Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens feststellt, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Anspruchsberechtigt sind in der Regel Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung.

Pflegebedürftige Menschen konnten bis 30.06.2008 maximal € 460,00 im Jahr zusätzlich zu ihren bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung für häusliche und teilstationäre Pflege erhalten (§ 45 b SGB XI), sofern sie mindestens in Pflegestufe 1 eingestuft waren.

Aufgrund der Änderungen in der Pflegeversicherung wurde der Betrag seit 01.07.2008 auf jährlich € 1.200 (bei verhältnismäßig geringem allgemeinem Betreuungsaufwand) bzw. € 2.400,00 (bei höherem allgemeinem Betreuungsaufwand) angehoben. Von den Spitzenverbänden der Pflegekassen sind noch Richtlinien zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Bestimmung der jeweilige Höhe des Betreuungsbetrages konkret geregelt werden.

Darüber hinaus können seit dem 01.07.2008 auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne eine Pflegestufe (sog. „Pflegestufe 0“) den zusätzlichen Betrag für Betreuungsleistungen erhalten.

Eltern von Kindern mit einer hauptsächlichen geistigen oder seelischen Behinderung, die körperlich relativ fit sind und daher keine Pflegestufe haben, sollten unbedingt bei ihrer Pflegekasse Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz beantragen.

Wenn bei der anschließenden Begutachtung durch den MDK die eingeschränkte Alltagskompetenz des Kindes festgestellt wird, können von der Pflegekasse seit 01.07.2008 die vorgenannten Leistungen in Anspruch genommen werden.


© Rechtsanwalt Jürgen Greß

Kontakt:
Hoffmann & Greß, Rechtsanwälte
Fürstenrieder Str. 281, 81377 München
Tel.: 089-76736070
Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.hoffmann-gress.de