Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab Januar 2017 gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“

 

Anstelle der früheren Pflegstufen 0 bis 3 treten jetzt die Pflegegrade 1-5. Die neuen Begutachtungsleitlinien für die Einstufung in die Pflegegrade 1-5 benutzen ein modulares System, dass die Bereiche Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (gemeinsam 15 %), Selbstversorgung (40 %), Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %) sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %) abdeckt.

 

Der medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (MDS) hat am 13.07.2016 dazu zwei Veröffentlichungen auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt, eine allgemeine Informationsbroschüre und die Begutachtungsrichtlinien für Profis.

 

Die Broschüren „Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit“ und „Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegfachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem SGB XI“ (vom 15.04.2016) sind auf der Internetseite des e.b.e. epilepsie bundes-elternverbands e.v. unter dem Punkt -> Epilepsien > Rechtliches > Pflege zu finden.

 

Zusätzliche Informationen zu dieser Thematik gibt es auf der Homepage des MDS:

https://www.mds-ev.de/themen/pflegebeduerftigkeit-ab-2017/neuer-pflegebeduerftigkeitsbegriff.html