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Keine Kostenübernahme für Taxibeförderung eines an Asperger-Autismus leidenden Schülers bei Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

 

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein an Asperger-Autismus leidender 15-jähriger Schüler die Übernahme der Kosten einer Taxibeförderung zur Sekundarschule. Er hielt sich für außerstande mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Schulweg zu begleiten. Die Fachärzte und Therapeuten des Schülers empfahlen dagegen ein fachkundig begleitetes Einüben des Busfahrens mit dem Ziel einer späteren selbstständigen Bewältigung des Schulwegs. Ausgehend davon lehnte das Verwaltungsgericht Minden einen Anspruch auf Kostenübernahme ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Schülers.

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit seinem Beschluss vom 06.05.2021. Dem Schüler sei es nicht unzumutbar, fachkundig begleitet, mittels öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule zu fahren. Der entgegenstehende Vortrag des Schülers sei durch die Stellungnahme der Fachärzte und Therapeuten widerlegt.

 

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Krankenkasse muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen:

Spracherkennung Dragon Naturally Speaking 2016 als Hilfsmittel für Behinderte zu werten

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil vom 01.04.2021 entschieden, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann.

 

Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin aus Ostfriesland, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet. Nur unter größter Anstrengung konnte sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 (!) beantragten die Eltern u. a. eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595 Euro.

 

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und kein Hilfsmittel für Behinderte. Für sogenannte „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ sei die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die Spracherkennung unter MS-Win-dows nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei im Übrigen der Schulträger zuständig. Demgegenüber meinten die Eltern, dass die betreffende Software ein anerkanntes Hilfsmittel sei, das von anderen Kassen regelmäßig übernommen werde. Es sei eine wichtige Hilfe, da längere Schreibaufgaben bisher von einer Integrationskraft übernommen würden.

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Kasse zur Erstattung der verauslagten Kosten verurteilt. Zu den Aufgaben der GKV gehöre auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel, um am Unterricht teilnehmen oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Kindern sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen, um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass die Software hier als Hilfsmittel für Behinderte bewertet werden könne, das der Integration diene. Das Mädchen könne auch nicht auf die Spracherkennung von MS-Windows verwiesen werden, die jedenfalls 2016 noch nicht ausreichend entwickelt war. Eine Zuständigkeit des Schulträgers hat das Gericht verneint. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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