Interessante Urteile
Kommentar zu dem in unserer epiKurier-Ausgabe 2/2025 abgedruckten Urteil wegen einer erfolgreichen Eigenbedarfskündigung bei Schwerbehinderung. Im genannten Fall genügte es nicht, dass lediglich ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vorgelegt wurden. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, welche Erkrankungen oder Einschränkungen konkret vorliegen und wie diese einem Umzug entgegenstehen. Somit entschied das Amtsgericht Flensburg mit seinem Urteil vom 04.12.2024, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich ist.
Rupprecht Thorbecke, Medizinsoziologe und ausgewiesener Experte in Rechtsfragen bei Epilepsie, hat uns folgende Ergänzung zukommen lassen:
Im epiKurier 2/25 haben Sie ein Gerichtsurteil abgedruckt, mit dem die Klage der Eltern von zwei behinderten Kindern gegen die Kündigung wegen Eigenbedarf des Hausbesitzers abgewiesen wurde, da die Klage nicht ausreichend begründet sei.
Dazu möchte ich ergänzen, dass es Fälle gibt, bei denen die Behinderung eines Kindes von den Gerichten als Grund angesehen wird, die Kündigung zu verbieten:
Unzumutbarkeit Umzug wegen Gefahr schwerer Gesundheitsschäden
(LG Frankfurt, 11. Zivilkammer, 13.9.2018)
Mieter sind die Eltern eines schwerbehinderten Sohns mit fokalen epileptischen Anfällen. Ablehnung der Eigenbedarfskündigung durch das Landgericht Frankfurt.
Begründung durch das Gericht
Eine potentielle Lebensbedrohung des Schwerstbehinderten im Falle eines Umgebungswechsels überwiegt als möglicher Schaden. Er ist zu unwiederbringlich, als dass dem Gefährdeten das Risiko aufgebürdet werden könnte, dass eine verlässliche und exakte Prognose aufgrund der Komplexität der Fragestellung nicht möglich ist.
Die Interessen des Mieters an der Erhaltung seiner Gesundheit haben im Allgemeinen Vorrang vor allgemeinen Finanzinteressen des Vermieters.
Rupprecht Thorbecke
Das oben genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (LG) mit Begründung haben wir hier hinterlegt.

