Interessantes Urteil Nr. 2

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Ambulante Zwangsbehandlung ist unzulässig

 

Mehrere Gerichte haben sich in der letzten Zeit damit beschäftigt, ob ein Betreuter gegen seinen Willen behandelt werden darf, ohne dass er in einer Klinik untergebracht ist.

 

In Lübeck beantragte ein rechtlicher Betreuer die Genehmigung für eine zwangsweise Medikamentengabe. Sein Betreuter ist in Folge einer langjährigen Alkoholkrankheit geistig und körperlich geschädigt und leidet unter Wahnideen. Er ist nicht einwilligungsfähig und lebt in einem Pflegeheim. Dort sollten die für ihn lebensnotwendigen Medikamente heimlich unter das Essen gemischt werden. Der Betreute lehnt nämlich Medikamente ab, weil er sich für gesund hält. Tatsächlich besteht aber wegen der starken Organschäden infolge des Alkoholkonsums ohne die Medikamente Lebensgefahr.

 

Das Landgericht Lübeck entschied am 23. Juli 2014 (Az.: 7 T 19/4), dass die heimliche Gabe von Medikamenten eine ärztliche Zwangsmaßnahme sei. Auch wenn der Betreute nicht gezwungen werde, die Medikamente zu nehmen, sondern ihm diese mit einer List verabreicht werden, werde er gegen seinen Willen, und damit zwangsweise, behandelt. Eine Zwangsbehandlung aber sei nur in Verbindung mit einer Unterbringung des Betreuten nach Paragraf 1906 Absatz 1 Nr. 2 BGB zulässig und dürfe nicht ambulant durchgeführt werden.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az: XII ZB 421/14) die Lübecker Entscheidung.

 

In einem weiteren Verfahren entschied das Amtsgericht Waldbröl (Beschluss vom 11. März 2015, Az: 10 XVII 103/15), dass eine Zwangsbehandlung nur in einem Krankenhaus zulässig ist. Die betroffene Frau litt unter einer Psychose, war stark aggressiv und in einem geschlossenen Heim untergebracht. Auch wenn die Frau geschlossen untergebracht war, durfte sie im Heim dennoch nicht zwangsweise mit Psychopharmaka behandelt werden. Das Gericht stellte fest, dass eine derartige Behandlung nur unter ärztlicher Rund-um-die-Uhr-Überwachung zulässig ist und daher nur in einem Krankhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt werden dürfe.

 

Quelle: Lebenshilfe-Zeitung 3/2015, Oktober 2015