Briviact® – Neue Informationen
Seit der Einführung des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) im Jahr 2011 müssen neue Medikamente die sogenannte „frühe Nutzenbewertung“ beim Gemeinsamen Bundes-ausschuss (G-BA) durchlaufen. Das Ergebnis dieser Bewertung ist ausschlaggebend für die Höhe des Erstattungsbetrages (= Preis, den die Krankenkassen für das Medikament zahlen), den der Hersteller mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verhandelt. Bei einer Bewertung „Zusatznutzen nicht belegt“ kann der Erstattungsbetrag nur in Höhe der wirtschaftlichsten Vergleichstherapie festgesetzt werden, das ist in der Regel ein Preis auf Generika-Niveau.
Im Moment laufen die Verhandlungen für den Erstattungsbetrag von Briviact®, das wie die anderen beiden Medikamente davor (Trobalt® und Fycompa®) auch die Bewertung „Zusatznutzen nicht belegt“ durch den G-BA erhalten hat. Das Ergebnis dieser Gespräche wird erst im Frühjahr nächsten Jahres feststehen. Mittlerweile ist aber Aufruhr in der Epilepsie-Community entstanden, dass Briviact® im Frühjahr vom Markt genommen werden solle.
Fakt ist:
Die Firma bereitet sich auf den schlimmsten Fall vor, dass sie nur einen Erstattungsbetrag auf Generika-Niveau aushandeln kann. Dann wollen sie das Medikament vom Markt nehmen. Das geht aber erst, wenn das Medikament ein halbes Jahr vorher „Außer Vertrieb“ (AV) gesetzt wird. Darum wurde entschieden, jetzt Briviact® AV zu melden. Das lässt sich zurücknehmen, wenn die Verhandlungen für den Erstattungsbetrag zufriedenstellend ausfallen. Die Pharmagroßhändler haben ausreichend Vorräte, so dass es zu keinen Engpässen kommen wird.
Sollten die Verhandlungen nicht das gewünschte Ergebnis bringen und Briviact® vom Markt gehen, dann kann der Bezug wie bei Fycompa® über Einzelfallentscheidungen der Krankenkassen für den Import abgesichert werden.
Wir werden Euch auf www.epilepsie-petition.de auf dem Laufenden halten, wie der Stand der Verhandlungen ist und ob bzw. wann Ihr Anträge an die Krankenkassen stellen solltet. Natürlich helfen wir auch dabei, wenn ein Widerspruch erforderlich sein sollte.
Susanne Fey & Doris Wittig-Moßner,
info(at)epilepsie-petition.de