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Sozialhilfeträger muss Hausnotruf bezahlen. Behinderungsbedingt erforderliche Notrufschaltung muss vollständig und nicht nur anteilig finanziert werden

Die Kosten für einen behinderungsbedingt notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten, eine „Grundgebühr“, ist nicht zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden bereits in seinem Urteil vom 12.06.2014 (S 30 SO 172/11).

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnte damals in Wiesbaden in einer Einrichtung des „betreuten Wohnens“ und erhielt Eingliederungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielt sie mangels festgestellter Pflegestufe nicht. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass bei ihr aus behinderungsbedingten Gründen ein Hausnotrufsystem erforderlich war. Hiermit konnte jederzeit – bei einem Notfall – ein Kontakt zum Rettungsdienst hergestellt werden. Die Behörde war der Ansicht, dass der Klägerin lediglich die Grundgebühr für diesen Kontakt zusteht, darüber hinausgehende kostenpflichtige Leistungen des Notrufanbieters, wie z. B. für die Hinterlegung eines Hausschlüssels, seien nicht zu erstatten.

Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden gaben der Klägerin Recht. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen. Da die Notrufschaltung behin-derungsbedingt erforderlich sei, sei sie auch vollständig zu finanzieren. Dies gelte auch für den in der Gesamtgebühr von Euro 34,77 enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit entsprechender Rettungsmöglichkeit.

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Weitere Infos:

Das Urteil aus dem Jahr 2014 könnte in Zukunft auch hilfreich bei der Übernahme von App-Kosten sein, die eventuell beim Einsatz von Epilepsie-Smartwatches entstehen. Diese befinden sich momentan in der Entwicklung bzw. sind in Deutschland (noch) nicht auf dem Markt. Die FDA (Food and Drug Administration = Lebensmittelüberwachungs- und Arzneimittelbehörde der Vereinigten Staaten) hat solche Smartwatches aber bereits genehmigt. So ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis diese Geräte auch bei uns erhältlich sind. 

Zahnimplantat bei Epilepsie möglich

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Versorgung mit festsitzenden Zahnimplantaten nur sehr selten. In der Regel wird nur ein Festzuschuss für eine Prothese gezahlt. Jetzt hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden, dass Menschen mit Epilepsie in bestimmten Fällen einen Anspruch auf die Versorgung mit Zahnimplantaten haben können. 

Geklagt hatte ein Mann mit Epilepsie, der nur noch über einige wenige Zähne im Oberkiefer verfügte. Er benötigte die Versorgung mit Zahnersatz, weil seine locker sitzende Unterkieferprothese bei einem epileptischen Anfall zerbrochen war.

In seinem Antrag auf die Kostenübernahme für ein Zahnimplantat führte er aus, dass die Versorgung mit einer lockeren Prothese nicht ausreiche. Diese könne bei einem Anfall durch die Verkrampfung der Kaumuskulatur zerbrechen. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass Bruchstücke des Zahnersatzes in die Luftröhre gelangten. Im schlimmsten Fall könne dies zum Ersticken führen. Um hier vorzubeugen, sei die Versorgung mit einem festsitzenden Implantat notwendig.

Nachdem die Krankenkasse seinen Antrag ablehnte, klagte er vor Gericht und bekam Recht. Das LSG Baden Württemberg stellte zunächst klar, dass Versicherte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für ein Zahnimplantat haben. Allerdings werde von dieser Regel in bestimmten Fällen eine Ausnahme gemacht. Zum Beispiel, wenn im Mund- und Gesichtsbereich eine muskuläre Fehlfunktion bestehe, die man nicht willentlich beeinflussen könne. So läge es im Falle des Klägers. Aufgrund der Epilepsie käme es bei einem Anfall zu Verkrampfungen der Kaumuskulatur und somit zu muskulären Fehlfunktionen.

Die implantologische Versorgung sei auch Teil einer so genannten medizinischen Gesamtbehandlung. Denn durch das Implantat werde nicht bloß seine Kaufunktion wiederhergestellt, sondern auch die Auswirkungen der Epilepsie und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken so gering wie möglich gehalten. Eine rein medikamentöse Behandlung sei hierfür nicht ausreichend, da es trotz der Gabe von Medikamenten immer wieder zu Anfällen komme.

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