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Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 setzt bei Epilepsie Anfallsfreiheit von fünf Jahren und keine Medikamenteneinnahme voraus

 

Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 (Anm. Redaktion: u. a. nötig für LKW und Busse sowie für die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen) setzt bei einer Epilepsie voraus, dass der Betroffene seit fünf Jahren anfallsfrei ist und keine Medikamente mehr einnehmen muss. Anderenfalls kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im April 2021 entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Verkehrsunfalls im Juli 2019 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde, dass der Fahrzeugführer an Epilepsie erkrankt war. Nach seinen eigenen Angaben fand der letzte Anfall im Jahr 2015 statt. Zudem wurde er mit dem Wirkstoff Lamotrigin behandelt. Die Erkrankung des Betroffenen wurde durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestätigt. Zugleich wurde festgehalten, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation keine Anfallsfreiheit bestehe. Die Behörde entzog ihm daraufhin im Januar 2021 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2. Dagegen richtete sich die Klage und der Eilantrag des Betroffenen. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen ab, wogegen der Betroffene Beschwerde einlegte.

 

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung

Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Entzug der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 sei rechtmäßig. Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bestehe bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven (= Wiederauftreten von Anfällen) mehr existiert, zum Beispiel bei einer Anfallsfreiheit von fünf Jahren ohne Therapie. So lag der Fall hier nicht.

 

Fehlende Fahreignung wegen medikamentöser Behandlung einer Epilepsie

Das Gericht stellte klar, dass sich die fehlende Fahreignung nicht aus einem anfallsbedingten Verkehrsunfall ergeben muss. Ausreichend sei allein, dass der Betroffene an einer Epilepsie leidet, die medikamentös behandelt werden muss.

 

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