Interessantes Urteil
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): kein Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zur Schülerbeförderung
Der Art. 24 der UN-BRK begründet keinen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten für eine Schülerbeförderung. Vielmehr beinhaltet die UN-BRK lediglich Zielsetzungen bzw. Absichtserklärungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor (Beschluss vom 26.04.2023 - 19 A 2181/22).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg seit dem Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob aus Art. 24 UN-BRK ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schülerbeförderung mit dem Taxi besteht. Das Gericht verneinte dies mit der Begründung, dass sich aus der Regelung keine unbedingte Rechtspflicht ergebe, Schülerfahrtkosten zu übernehmen. Die Vorschrift sei lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Die Kläger beantragten nachfolgend die Zulassung der Berufung.
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