Finanzielle Hilfen

bei anerkannter Schwerbehinderung

Folgende Möglichkeiten an Förderungen und finanziellen Hilfen werden momentan von unterschiedlichen Leistungsträgern angeboten:

Studium

Unterstützung durch Bundesausbildungsförderung (BAföG), die beim zuständigen BAföG-Amt beantragt werden kann. Adressen und weitere Informationen unter www.bafoeg-antrag.de. Nachlass bei den Studiengebühren möglich (z. B. ist im Bayerischen Hochschulgesetz festgelegt, dass Studierende mit einem GdB ab 50 auf Antrag die Studiengebühren erlassen bekommen).

Ausbildung – Fördermöglichkeiten der Arbeitsagentur

  • Berufsausbildungsbeihilfe, z. B. Zuschüsse zum Lebensunterhalt, zu den Fahrtkosten und zur Arbeitskleidung - auch mit speziellen Regelungen für behinderte junge Menschen.
  • Mobilitätshilfen, die u. a. Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe umfassen kann.
  • Unterstützende Leistungen wie Übernahme von Bewerbungs-/Reisekosten.
  • Ausbildungsgeld (im Regelfall für jugendliche behinderte Menschen, die noch keine Ausbildung absolviert haben).
  • Hilfen für die berufliche Ersteinglie-derung mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Förderlehrgängen.

Ausführliche Informationen zu möglichen Ausbildungshilfen:

  • beim zuständigen Berufsberater der Arbeitsagentur oder auf:
    www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen & Bürger -> Ausbildung -> Finanzielle Hilfen
  • Internetplattform www.planet-beruf.de
    -> Eltern -> Fahrplan zum Beruf -> Überbrücken  und Fördern -> Weitere Beiträge -> Ausbildungshilfen für Jugendliche mit Behinderung

Arbeitsplatz – Fördermöglichkeiten der Arbeitsagentur

Für Arbeitnehmer mit Behinderung und Gleichgestellte:

(siehe Schwerbehindertenrecht)

Neben den herkömmlichen Fördermöglichkeiten wie Bildungs- oder Vermittlungsgutscheine bietet die Arbeitsagentur auch finanzielle Hilfen wie einen Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) sowie Übergangsgeld. Auch Hilfen bei der Arbeitsplatzausstattung, technische Hilfen, Kfz-Hilfe sowie Wohnungshilfen können von der Arbeitsagentur als Reha-Träger gewährt werden.

Für Arbeitgeber:

Zuschuss für befristete Probebeschäftigung, Hilfen bei der Arbeitsplatzausstatt-ung sowie technische Hilfen usw.

Nähere Informationen zu gewährbaren finanziellen Hilfen für Arbeitgeber:

Arbeitsplatzsicherung – Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes:

Zur (vorbeugenden) Sicherung des Arbeitsplatzes erbringen Integrationsämter vielfältige persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen an behinderte Menschen und an Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer mit Behinderung oder Gleichgestellte:

(siehe Schwerbehindertenrecht)

Beratung und persönliche Betreuung bei Schwierigkeiten im Beruf, finanzielle Unterstützung für technische Hilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, für eine notwendige Arbeitsassistenz etc.

Für Arbeitgeber:

Diese erhalten Zuschüsse und Darlehen für Probebeschäftigung/Praktika sowie Ausbildung von Menschen mit Behinderung, die Schaffung neuer Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung, behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen, behinderungsgerechte Umrüstung von Arbeitsplätzen (z. B. Änderung von Maschinen oder Anschaffung von Zusatzgeräten), besondere Betreuung eines schwerstbehinderten Menschen am Arbeitsplatz (z. B. umfangreiche Anleitung durch einen Meister oder Mitarbeiter), zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Minderleistungszuschuss zu den Lohnkosten).

Weitere Infos unter www.bmas.bund.de (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), beim zuständigen Integrationsamt sowie den jeweiligen Epilepsie-Beratungsstellen.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Ab Volljährigkeit können voll erwerbsgeminderte Personen Leistungen der „bedarfsorientierten Grundsicherung“ beanspruchen. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens drei Stunden täglich tätig sein können. Dazu zählen Personen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder im Förderbereich tätig sind, ebenso volljährige Schüler einer Förderschule. Zu beachten ist, dass aus dem Grad der Behinderung (GdB) nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Frage der dauerhaft vollen Erwerbsminderung wird gesondert geprüft.

Anträge auf Grundsicherung können bei den jeweiligen Sozialämtern, Wohngeldstellen oder Rentenversicherungsträgern gestellt werden. Lebt die Antragstellerin/der Antragsteller in einer Einrichtung (z. B. einem Wohnheim für behinderte Menschen) ist der Antrag bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen Bereich der Wohnsitz vor dem Einzug in die Einrichtung war. Grundsicherung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Eltern des Antragstellers jährlich mehr als € 100.000 verdienen.

Darauf zu achten ist, dass das Kindergeld als Einkommen der Eltern berücksichtigt wird und nicht als Einkommen des Kindes (Antragsteller) angerechnet werden darf. Der Bescheid auf Grundsicherung sollte auf alle Fälle daraufhin überprüft und ggf. Widerspruch eingelegt werden.

Wohnen

  • Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer Sozialmietwohnung bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des momentanen oder künftigen Wohnortes.
  • Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum, der bei der Stadt oder dem Landratsamt beantragt werden kann.
  • Auch das Integrationsamt oder die Träger der Rentenversicherung gewähren Zuschüsse zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht.
  • Für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung kann man finanzielle Hilfen von den Kranken- und Pflegekassen erhalten. Zusätzlich gibt es in vielen Bundesländern Förderprogramme, die bei einem behindertengerechten Um- oder Neubau günstige Darlehen oder Zuschüsse vergeben (Informationen beim zuständigen Bauamt).

Eingliederungshilfe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Es können Leistungen und finanzielle Hilfen beantragt werden u. a. zur Ausbildung oder zur Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit, zur Fortbildung im Beruf oder zur Umschulung, zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes, bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung oder zum betreuten Wohnen und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

Für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Einzelnen Maßnahmen sind an Einkommens- bzw. Ver-mögensgrenzen gebunden. Ehegatten und Lebenspartner werden weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Vermögen herangezogen. Es gibt keine Altersbegrenzung.

Hinweise für Eltern volljähriger behinderter /pflegebedürftiger Kinder:

Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern werden nicht geprüft. Es können jedoch pauschale Unterhaltsbeiträge gefordert werden (bei Einglieder-ungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege max. € 32,08 monatlich, bei Hilfe zum Lebensunterhalt max. € 24,68 monatlich, treffen beide Pauschalen zusammen max. € 56,76). Eltern müssen diese pauschalen Unterhaltsbeiträge nicht zahlen, wenn sie selbst Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder wenn sie aufgrund dieser Unterhaltsbeitragszahlung bedürftig würden.

Weitere Infos:

Internetplattform Betanet www.betanet.de → Eingliederungshilfe für behinderte Menschen:
www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Eingliederungshilfe-fuer-behinderte-Menschen-104.html#ue6