Gesetzliche Betreuung - Vollmacht
Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend bzw. dauerhaft nicht selbst regeln können. Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, d. h. dieser kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden.
Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts). Hier kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte (z. B. Eltern und erwachsene Geschwister, aber auch Mitarbeiter des Wohnheims oder der WfbM) können die Einrichtung einer Betreuung anregen.
Bei einer geistigen Behinderung, deren Schwere die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers offensichtlich macht, kann diese ab Eintritt der Volljährigkeit beantragt werden – eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.
Ein formeller Antrag ist grundsätzlich nicht nötig, es genügt ein Anruf beim Betreuungsgericht mit der Bitte um Zusendung einer sogenannten Betreuungsanregung. Das Gericht wird dann von sich aus tätig werden und die Notwendigkeit einer Betreuung prüfen. Als Betreuer können entweder direkte Angehörige (z. B. Eltern und erwachsene Geschwister), Freunde oder auch Betreuungsvereine sowie Rechtsanwälte eingesetzt werden. Eltern, die Betreuer für ihr Kind sein wollen, werden in der Regel auch hierzu bestellt. Empfehlenswert ist eine Bestellung beider Elternteile zu Betreuern.
Je nach Ausmaß der festgestellten Betreuungsbedürftigkeit kann die Betreuung für einzelne oder für alle Lebensbereiche – auch an unterschiedliche Betreuer – erteilt werden. Die Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Betreuer sind im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs die gesetzlichen Vertreter des/der Betreuten und vertreten ihn/sie z. B. in persönlichen Angelegenheiten (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Umgang mit Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Rententrägern, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, Beantragung sozialrechtlicher Leistungen etc.). Das Verfahren der Betreuerbestellung ist kostenfrei.
Die Betreuer unterstehen der Aufsicht des Gerichts und sind verpflichtet, einmal im Jahr einen Jahresbericht zu übersenden. Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, sofern der Betreute diese nicht aus eigenem Vermögen finanzieren kann. Diese pauschale Aufwandsentschädigung betrug nach dem damaligen Stand jährlich € 399 und kann beim Vormundschaftsgericht zusammen mit der Abgabe des Jahresberichts beantragt werden. Wenn beide Elternteile die Betreuung übernommen haben, so wird der Betrag an jedes Elternteil ausbezahlt. Eine Einzelabrechnung mit Belegen ist ebenfalls möglich.
Vollmacht
Eine andere Möglichkeit ist die Erteilung einer Vollmacht. Hier räumt der Volljährige selbst einer Person seines Vertrauens, meistens seinen Eltern, eine Vertretungsmacht ein, um an seiner Stelle rechtlich aufzutreten. Er bleibt dabei in vollem Umfang selbst geschäftsfähig und kann trotz Vollmachtserteilung weiterhin wirksam rechtlich handeln.
Er ermächtigt lediglich einen Bevollmächtigten, in seinem Namen für ihn handeln zu können. Der Umfang einer solchen Bevollmächtigung kann nach Belieben und individuellem Schutzbedürfnis bestimmt werden, Anhaltspunkte können die oben genannten Betreuungsbereiche sein.
Um ihre Wirksamkeit zweifelsfrei nachweisen zu können, ist eine schriftliche Vollmachtserteilung anzuraten – es muss in diesem Fall kein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Eine wirksame Bevollmächtigung setzt voraus, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, abzuschätzen, was eine Bevollmächtigung bedeutet und dass er sie dem bestimmten Vertreter auch wirklich erteilen will.
Weitere Infos: www.gesetzliche-betreuung.com
Archivhinweis (2. Oktober 2026): Dieser Text stammt aus der Sonderausgabe 2016. Rechtliche Angaben und Beträge geben den damaligen Stand wieder. Die damalige Internetadresse ist bei der Prüfung nicht erreichbar.