Versicherungen

Privat-Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung tritt ein für fahrlässiges und grob fahrlässiges Handeln, nicht aber bei Vorsatz oder bei Schäden aus „innerer Ursache“. Wer im Anfall – also „aus innerer Ursache“ – einen Schaden verursacht, handelt im Regelfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, d. h. die Versicherung ist auch nicht zur Leistung verpflichtet. Allerdings kann hier auch der Betroffene selbst nicht zur Verantwortung gezogen werden, der Geschädigte bleibt somit auf seinem Schaden sitzen (bitte gezielt bei der Versicherung nachfragen).

Kinder und Jugendliche, die geistig behindert sind und/oder der ständigen Betreuung im Sinne der gesetzlichen Regelung bedürfen, gelten als deliktunfähig und sind deshalb für Schäden nicht haftbar zu machen. Viele Versicherungen haben jedoch besondere Bedingungen für den Einschluss von Schäden durch deliktunfähige Kinder und Jugendliche in die Privat-Haftpflichtversicherung (auch hier gezielt bei der Versicherung nachfragen).

Falls Leistungen der Versicherung für während eines Anfalls entstandene Schäden und/oder bei Deliktunfähigkeit ausgeschlossen sind, kann eine freiwillige Absicherung abgeschlossen werden (siehe Spezielle Versicherungsangebote am Ende des Artikels).

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) behandelt Menschen mit Epilepsie nicht anders als ihre übrigen Mitglieder (kein höherer Beitrag, voller Versicherungsschutz, voller Anspruch auf Heil- und Hilfsmittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen). Der Beitrag hängt nicht vom persönlichen Krankheitsrisiko ab wie z. B. Alter, Geschlecht Gesundheitsstatus, sondern vom Einkommen des Versicherten. In der GKV sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.

Weitere Infos: www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp

Seit dem 01.01.2009 muss von allen privaten Krankenversicherungen (PKV) ein Basistarif angeboten werden. Die Leistungen sind vergleichbar mit denen der GKV. Anders als in der GKV ist die Höhe des Beitrags in der PKV nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Leistungsumfang und vom Eintrittsalter. Die PKV darf niemanden ablehnen, der einen berechtigten Antrag auf Versicherung im Basistarif stellt. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Der Höchstbeitrag liegt momentan bei € 665,29 im Monat. Familienmitglieder sind nicht mitversichert und müssen eigene Beiträge zahlen. Auch für Kinder und Jugendliche sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von derzeit rund € 250 zu zahlen.

Weitere Infos: www.pkv.de/themen/krankenversicherung/so-funktioniert-die-pkv/basistarif/

Private Pflegeversicherung

Wer eine private Pflegeergänzungsversicherung abschließen möchte, muss im Antrag oft sogenannte „Gesundheitsfragen“ beantworten. Meist wird dabei wörtlich und genau auch nach der Vorerkrankung „Epilepsie“ gefragt. Wird die Frage mit „Ja“ beantwortet, so ist in der Regel der Abschluss einer „normalen“ privaten Pflegeversicherung nicht mehr möglich.

Ganz anders jedoch bei der staatlich geförderten Pflegeversicherung, auch umgangssprachlich „Pflege-Bahr“ genannt. Hier sind die Versicherungsgesellschaften dazu verpflichtet, jedem Erwachsenen, der in der gesetzlichen Pflegeversicherung (sozial oder privat) versichert ist und noch keine Pflegeleistungen bezogen hat, einen solchen Vertrag anzubieten. Und zwar unabhängig von Vorerkrankungen – Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind ebenfalls nicht zulässig.

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber bezahlt wird, ist automatisch jeder Arbeitnehmer versichert - ob er gesund oder chronisch erkrankt ist, spielt dabei keine Rolle. Sie kommt für Schäden auf, die infolge eines Unfalls entstanden sind. Ein anfallsbedingter Unfall ist dann ein Betriebsunfall, wenn Umstände, die in der Natur des Arbeitsplatzes liegen, für die Folgen des Unfalls ursächlich waren (z. B. bei schnellen und ungeschützt rotierenden Maschinen). Ob ein Arbeitsplatz für einen epilepsiekranken Menschen ein erhöhtes Gefahrenrisiko birgt, sollte ein Neurologe/Betriebsarzt anhand der arbeitsmedizinischen Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entscheiden.

Die Broschüre Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall (DGUV Information 250-001) kann kostenlos beim Portal www.dguv.de/publikationen als PDF heruntergeladen oder gedruckt über www.arbeitssicherheit.de zu einem Preis von € 8,80 bestellt werden.

Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung war bisher in der Regel auch für Menschen mit Epilepsie möglich, wenn die Erkrankung nicht als schweres Nervenleiden galt oder eine dauernd vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Unfälle, die der Versicherte als Folge eines Anfalls erlitt, blieben allerdings bisher zumeist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies hat sich aber seit 2013 bei einigen Versicherungen (z. B. Versicherungskammer Bayern) geändert. Epilepsie oder Bewusstseinsstörungen werden hier in den neuen Anträgen nicht mehr abgefragt und in den gültigen Tarifen steht ebenfalls kein Hinweis mehr auf einen Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Unfällen durch/nach epileptischen Anfällen, was bedeutet, dass diese dann bedingungsgemäß mitversichert sind.

Lebensversicherung

Beim Abschluss einer Lebensversicherung sollte darauf geachtet werden, dass diese erst abgeschlossen wird, wenn von ärztlicher Seite fundierte Aussagen über die Prognose der Erkrankung vorliegen, damit eine sachgemäße Prämienbemessung durchgeführt werden kann. Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig beantwortet werden, z. B. die Frage nach einer bestehenden Epilepsie. Bei falscher Beantwortung hat die Versicherung ein Leistungsverweigerungsrecht.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt für Menschen mit Epilepsie, insbesondere solche jüngeren Alters, die eine Familie gründen oder sich beruflich selbständig machen wollen, eine große Schwierigkeit dar. Versicherungen lehnen in der Regel auch bei sehr guter Prognose Bewerber mit Epilepsie ab. Es ist jedoch dringend davon abzuraten, eine bestehende Epilepsie zu verschweigen oder falsche Angaben zu machen, da keine Zahlungsverpflichtung bei falschen Angaben bestehen.

Personen mit Epilepsie, die auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen sind, sei zu raten, sich - wenn seitens des Arztes eine gute Prognose bestätigt werden kann - bei einem Versicherungsmakler, der auch die Angebote auf dem europäischen Markt kennt, beraten zu lassen. Aufgrund der Erweiterung des Versicherungsmarktes im Rahmen der EU und der starken Konkurrenz könnte sich die Situation für Menschen mit chronischen Erkrankungen verbessern.

Archivtext aus der Sonderausgabe 2016: Die Aussagen zu Versicherungsbedingungen und Angeboten geben den damaligen Stand wieder. Der Internetverweis zu Ewald Hölscher wurde aktualisiert.

Spezielle Versicherungsangebote für Menschen mit geistiger Behinderung

Nach den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen sind „dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig behinderte Menschen“ auch weiterhin nicht versicherbar. Es gibt jedoch zwei Anbieter, die sich auf diesen Personenkreis spezialisiert haben und ein besonderes Paket an Versicherungsleistungen anbieten: Spezielle Privat-Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung, Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung, Altersvorsorge.

Weitere Infos:

Ausführliche Hinweise gibt außer-dem die Broschüre Rechtsfragen bei Epilepsie

Als PDF- oder Druckversion kostenlos erhältlich auf: www.stiftung-michael.de/schriften/publikationen.php?l=1